Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 415

Beispiel B

Оглавление

Die wesentliche Leistung des Verkaufsleiters B liegt in der Organisation der Betriebsabläufe, die er ausschließlich in seinem häuslichen Arbeitszimmer erbringt. Eine erste Tätigkeitsstätte im Betrieb seines Arbeitgebers hat er nicht. Zu seinen Aufgaben gehört aber auch die Überwachung von Außendienstmitarbeitern und die Betreuung einiger Großkunden.

Das häusliche Arbeitszimmer bildet – trotz des Außendienstes – den Tätigkeitsmittelpunkt des B (BFH-Urteil vom 13.11.2002, BStBl. 2004 II S. 65). Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer sind daher in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.

Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Versorgungsbezüge in die Gesamtbetrachtung zur Bestimmung des Tätigkeitsmittelpunktes nicht einzubeziehen sind (BFH-Urteil vom 11.11.2014, BStBl. 2015 II S. 382). Es seien nur Einkünfte zu berücksichtigen, die grundsätzlich ein Tätigwerden des Steuerpflichtigen im jeweiligen Kalenderjahr erfordern würden. Im Streitfall ließen die Richter daher die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer in vollem Umfang zum Abzug zu, da der Versorgungsempfänger in seinem häuslichen Arbeitszimmer eine selbstständige Gutachtertätigkeit ausübte. Die weiteren Einkünfte des Versorgungsempfängers aus der Vermietung einer Eigentumswohnung und aus Kapitalvermögen standen dem nicht entgegen. Das Gericht ließ sie außer Betracht, da ihnen kein nennenswertes qualitatives Gewicht zukam.

Das häusliche Arbeitszimmer bildet auch dann den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung, wenn bei einem Arbeitnehmer mit einer beruflichen Tätigkeit eine in qualitativer Hinsicht gleichwertige Arbeitsleistung wöchentlich an drei Tagen an einem häuslichen Telearbeitsplatz und an zwei Tagen im Betrieb des Arbeitgebers zu erbringen ist (BFH-Urteil vom 23.5.2006, BStBl. II S. 600). Bei einer beruflichen Tätigkeit, die qualitativ gleichwertig im häuslichen Arbeitszimmer (= Telearbeitsplatz) als auch am außerhäuslichen Arbeitsplatz erbracht wird, befindet sich der Tätigkeitsmittelpunkt (= Vollabzug der Aufwendungen) also im häuslichen Arbeitszimmer, wenn der Arbeitnehmer dort mehr als die Hälfte seiner Arbeitszeit tätig wird. Zugleich ergibt sich hierdurch, dass durch einen anderen Arbeitsplatz nicht ausgeschlossen wird, dass sich der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer befindet.

Aber selbst wenn es sich beim häuslichen Arbeitszimmer um den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit handeln sollte, sind die Aufwendungen für auch zu einem nicht unwesentlichen Teil privat genutzte Nebenräume (wie z. B. Küche, Bad, Flur) weder voll noch anteilig als Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 17.2.2016, BStBl. II S. 611). Zur Begründung weist das Gericht auf die Rechtsprechung des Großen Senats des Bundesfinanzhofs hin (vgl. vorstehende Nr. 2 Buchstabe a), wonach Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, das nicht nahezu ausschließlich betrieblich oder beruflich genutzt wird, steuerlich insgesamt nicht zu berücksichtigen sind. Die Voraussetzung der nahezu ausschließlich beruflichen Nutzung ist individuell für jeden Raum und damit auch für Nebenräume zu prüfen. Eine zumindest nicht unerhebliche private Mitnutzung derartiger Räume ist daher insgesamt abzugsschädlich. Der Bundesfinanzhof neigt zudem dazu, dass das Aufsuchen der Küche zur Mittags- oder Kaffee-/Teepause oder der Toilette den Zusammenhang zu der im häuslichen Arbeitszimmer ausgeübten beruflichen Tätigkeit unterbricht und daher stets als privat zu bewerten ist. Auch Renovierungskosten für einen Raum, der ausschließlich oder mehr als in nur untergeordnetem Umfang privaten Wohnzwecken dient, sind nicht abzugsfähig. Erfolgen Baumaßnahmen für einen privat genutzten Raum, fehlt es laut Bundesfinanzhof an Gebäudekosten, die nach dem Flächenverhältnis aufzuteilen und anteilig als Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer zu berücksichtigten sind (BFH-Urteil vom 14.5.2019, BStBl. II S. 510).

Aufwendungen für das Herrichten eines häuslichen Arbeitszimmers sind in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar, wenn sich aufgrund der späteren Beschäftigung im häuslichen Arbeitszimmer der Betätigungsmittelpunkt des Arbeitnehmers befindet. Dabei kommt es nicht darauf an, ob die beabsichtigte berufliche Nutzung bereits im Jahr des Aufwands beginnt. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer zurzeit erwerbslos oder in Mutterschutz/Elternzeit ist (BFH-Beschluss vom 13.12.2011, BFH/NV 2012 S. 418).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

Подняться наверх