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Beispiel C

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Eine Richterin bildet sich während ihrer Elternzeit auf ihrem Fachgebiet fort. Sie wird nach Beendigung ihrer Elternzeit an ihr bisheriges Gericht zurückkehren und dort – wie vor ihrer Elternzeit – ein „Richterzimmer“ erhalten.

Die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer können auch während der Elternzeit nicht in voller Höhe als Werbungskosten abgezogen werden, da sich nach den zu erwartenden Umständen der späteren beruflichen Tätigkeit der Mittelpunkt der gesamten beruflichen Betätigung im Gericht befindet. Auch ein Abzug von bis zu 1250 € scheidet aus, da die Richterin im Gericht über einen anderen Arbeitsplatz verfügen wird (vgl. auch die nachfolgenden Buchstaben c, am Ende und d). Unabhängig davon kann die Richterin ihre Fortbildungskosten (z. B. für Fachliteratur) als Werbungskosten abziehen.

Außerhäusliches Arbeitszimmer:

Werden von einem Arbeitnehmer in einem Mehrfamilienhaus neben seiner Privatwohnung weitere Räumlichkeiten für berufliche Zwecke genutzt, handelt es sich nur dann um ein häusliches Arbeitszimmer, wenn die beruflich genutzten Räume zur Privatwohnung in unmittelbarer räumlicher Nähe liegen, z. B. wenn die beruflich genutzten Räume unmittelbar an die Privatwohnung angrenzen oder wenn sie auf derselben Etage direkt gegenüberliegen. Entsprechendes gilt, wenn der als Zubehörraum zur Wohnung gehörende Abstell-, Keller- oder Speicherraum als häusliches Arbeitszimmer genutzt wird. Bewohnt der Arbeitnehmer in einem Mehrfamilienhaus aber z. B. die Erdgeschosswohnung zu privaten Wohnzwecken, vermietet das erste Obergeschoss an fremde Dritte und nutzt im Dachgeschoss weitere Räumlichkeiten für berufliche Zwecke, handelt es sich hierbei um ein außerhäusliches Arbeitszimmer. Die hierfür entstehenden Aufwendungen sind in vollem Umfang als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehbar (BFH-Urteil vom 18.8.2005, BStBl. 2006 II S. 428). Entsprechendes gilt z. B., wenn der Arbeitnehmer weitere Kellerräume anmietet. Ein häusliches Arbeitszimmer liegt also nicht allein deshalb vor, weil sich die beruflich genutzten Räumlichkeiten in demselben Haus bzw. unter demselben Dach wie die Privatwohnung befinden.[107]

Der Bundesfinanzhof hat diesbezüglich entschieden, dass ein nicht der Abzugsbeschränkung unterliegendes außerhäusliches Arbeitszimmer erst dann vorliegen kann, wenn die Räumlichkeiten über eine der Allgemeinheit zugängliche und auch von anderen Personen genutzte Verkehrsfläche zu erreichen sind. Er bejaht daher das Vorliegen eines unter die Abzugsbeschränkung fallenden häuslichen Arbeitszimmers bei einer Zweitwohnung im Zweifamilienhaus, wenn das gesamte Grundstück und Gebäude ausschließlich vom Arbeitnehmer und seiner Familie genutzt wird (BFH-Urteil vom 15.1.2013, BStBl. II S. 374). Ebenso handelt es sich bei einem beruflich genutzten Garagenaufbau um ein häusliches Arbeitszimmer, wenn er sich auf demselben Grundstück wie das selbstgenutzte Einfamilienhaus befindet und vom Privatbereich aus zugänglich ist; dies ist auch bei einem Zugang vom Garten aus gegeben (BFH-Urteil vom 23.5.2013, BFH/NV 2013 S. 1233). Entsprechendes gilt, wenn der als häusliches Arbeitszimmer genutzte Kellerraum lediglich vom Garten eines Einfamilienhauses aus erreicht werden kann (BFH-Urteil vom 30.1.2014, BFH/NV 2014 S. 688).

Besondere Räumlichkeiten:

Nicht unter die Abzugsbeschränkung für häusliche Arbeitszimmer fallen auch Räume, bei denen es sich um Lagerräume, Ausstellungsräume oder Betriebsräume handelt (BFH-Urteil vom 28.8.2003, BStBl. 2004 II S. 55); sie entsprechen nach Ausstattung und Funktion nicht einem Büro. Das gilt selbst dann, wenn diese Räume an die Wohnung angrenzen oder gar mit ihr verbunden und so in die häuslich Sphäre eingebunden sind. Die Aufwendungen für derartige Räume sind daher in vollem Umfang als Werbungskosten abziehbar.[108] Wird ein Raum gleichzeitig als Büroraum und Warenlager genutzt, kommt es darauf an, welche der beiden Nutzungsarten dem Raum das Gepräge gibt. Letztlich wird es auf den Gesamteindruck ankommen, ob der Schreibtisch bzw. die Büroeinrichtung (= häusliches Arbeitszimmer) oder die aufgestellten Regale, Stau- und Ablagevorrichtungen (= Warenlager) die den Raum prägenden Möbelstücke darstellen. Die berufliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen muss aber auch in stärkerem Maße durch Lagerhaltung als durch Bürotätigkeiten geprägt sein (BFH-Urteil vom 22.11.2006, BStBl. 2007 II S. 304).

Auch Räumlichkeiten, die für einen intensiven und dauerhaften Publikumsverkehr geöffnet und eingerichtet sind, sind keine häuslichen Arbeitszimmer im vorstehenden Sinne (z. B. Arzt-, Steuerberater- oder Anwaltspraxis). Die auf solche Räumlichkeiten entfallenden Aufwendungen sind auch dann in voller Höhe als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehbar, wenn sie an das Einfamilienhaus angrenzen oder sich im selben Gebäude wie die Privatwohnung befinden.

Zudem sind Räumlichkeiten, die auch von dritten, nicht familienangehörigen und auch nicht haushaltsangehörigen Personen genutzt werden (insbesondere als Arbeitnehmer beschäftigte fremde Dritte), keine häuslichen Arbeitszimmer (BFH-Urteil vom 20.6.2012, BFH/NV 2012 S. 1776). Auch die hierauf entfallenden Aufwendungen sind steuerlich in voller Höhe zu berücksichtigen.

Aufwendungen für beruflich genutzte Räume können also immer dann in voller Höhe als Werbungskosten oder Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn die Räumlichkeiten nicht als häusliches Arbeitszimmer anzusehen sind. Das gilt auch dann, wenn sie ihrer Lage nach mit dem Wohnraum des Steuerpflichtigen verbunden und daher in die häusliche Sphäre eingebunden sind (BFH-Urteil vom 26.3.2009, BStBl. II S. 598).

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