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d)Berechnung der Beiträge bei Inanspruchnahme des Wertguthabens

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Grundsätzlich ist die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge an die geleistete Arbeit gebunden. Für die angesparten Wertguthaben wird die Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge auf die Zeiträume der Inanspruchnahme verschoben.

Ein Wechsel in der Absicherung von Wertguthaben, z. B. aufgrund einer Absicherung über einen Fonds, führt nicht zur Fälligkeit der Beiträge zum Zeitpunkt der Zuführung der Mittel an den Fonds; es verbleibt bei der Fälligkeit der Beiträge bei Inanspruchnahme der Wertguthaben in der Freistellungsphase.

Das für die Zeit der Inanspruchnahme des Wertguthabens vereinbarungsgemäß gezahlte Arbeitsentgelt ist beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 23b Abs. 1 SGB IV) und insoweit Grundlage für die Beitragsberechnung. Das angesparte und in der Freistellungsphase fällige Wertguthaben stellt also beitragspflichtiges laufendes Arbeitsentgelt dar; dies gilt insbesondere auch für angespartes einmalig gezahltes Arbeitsentgelt.

Eine Ausnahme bildet die Verwendung des Wertguthabens für eine betriebliche Altersversorgung anlässlich der Beendigung der Beschäftigung wegen des Eintritts einer Erwerbsminderung, des Erreichens einer Altersgrenze, von der an eine Rente wegen Alters beansprucht werden kann, oder des Todes des Beschäftigten. In diesen Fällen gilt das für diesen Zweck verwendete Wertguthaben nicht als beitragspflichtiges Arbeitsentgelt (§ 23b Abs. 3a SGB IV). Solche Vereinbarungen entfalten allerdings die Ausnahmewirkung nur noch dann, wenn sie bis 13.11.2008 abgeschlossen wurden.

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