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d)Fotokopiergerät[105]

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Ersetzt der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer die Aufwendungen für ein Fotokopiergerät, ist der Arbeitgeberersatz steuer- und beitragspflichtig. Eine Pauschalbesteuerung mit 25 % nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG kommt nicht in Betracht.

Der Arbeitnehmer kann Werbungskosten bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen, soweit er das Fotokopiergerät beruflich nutzt.

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