Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 408
c)Computer mit Internetanschluss
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Bei einem vom Arbeitgeber leihweise überlassenen Computer mit Internetanschluss ist nicht nur die berufliche, sondern auch die private Nutzung steuerfrei (§ 3 Nr. 45 EStG). Die Steuerbefreiung gilt auch für die in diesem Zusammenhang vom Arbeitgeber erbrachten Dienstleistungen wie z. B. die Installation oder Inbetriebnahme des Geräts und der Programme durch einen IT-Service des Arbeitgebers.
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Übereignet der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer einen Computer, gehört der Wert dieses Sachbezugs zum steuer- und beitragspflichtigen Arbeitslohn und zwar auch dann, wenn der Computer zu 100 % beruflich genutzt wird.
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Der Arbeitgeber kann den Wert des übereigneten Computers nach § 40 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 EStG pauschal mit 25 % besteuern. Die Pauschalbesteuerung löst Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung aus (§ 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 SvEV[104]).
Durch die Pauschalierung der Lohnsteuer mit 25 % verliert der Arbeitnehmer den Werbungskostenabzug (§ 40 Abs. 3 Satz 3 EStG). Wird der Wert des „geschenkten“ Computers dagegen nicht pauschal, sondern durch Hinzurechnung zum laufenden Arbeitslohn „normal“ versteuert, kann der Arbeitnehmer Werbungskosten nach den beim Stichwort „Computer“ unter Nr. 5 erläuterten Grundsätzen bei seiner Veranlagung zur Einkommensteuer geltend machen.
Die vorstehenden Ausführungen einschließlich der Möglichkeit der Pauschalierung gelten entsprechend für (technisches) Computer-Zubehör (z. B. Monitor, Drucker, Scanner). Sie gelten zudem für vergleichbare Datenverarbeitungsgeräte wie z. B. Laptop, Notebook oder Netbook und für Softwareprogramme.
Wegen weiterer Einzelheiten vgl. das Stichwort „Computer“.