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ArbeitszimmerNeues und Wichtiges auf einen Blick:1.Anteiliger Veräußerungsgewinn des Arbeitszimmers

Wird ein zu eigenen Wohnzwecken genutztes Einfamilienhaus oder eine Eigentumswohnung innerhalb der zehnjährigen Haltefrist veräußert, ist ein sich ergebender Veräußerungsgewinn nicht als sog. sonstige Einkünfte zu versteuern, wenn das Objekt im Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde. Dies gilt laut Bundesfinanzhof auch für den Teil des Veräußerungsgewinns, der auf ein vom Arbeitnehmer genutztes häusliches Arbeitszimmer entfällt (BFH-Urteil vom 1.3.2021, BFH/NV 2021 S. 1227).

2.Home-Office-Pauschale

Zur Berücksichtigung der Home-Office-Pauschale in den Kalenderjahren 2020 und 2021 vgl. die Stichwörter „Corona-Pandemie“ unter Nr. 12 Buchstabe a und „Home-Office“ unter Nr. 6.

1. Steuerfreier Arbeitgeberersatz

a) Allgemeines

b) Telefon/Faxgerät

c) Computer mit Internetanschluss

d) Fotokopiergerät

e) Zinsloses oder zinsverbilligtes Arbeitgeberdarlehen

2. Werbungskostenabzug

a) Allgemeines

b) Unbegrenzter Vollabzug der Aufwendungen

c) Begrenzung auf 1250 €, wenn der Arbeitgeber keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt

d) Abzugsverbot auch in den Fällen der 50 %-Regelung

e) Aufteilung der Aufwendungen für ein Arbeitszimmer bei Ehegatten

f) Voller Werbungskostenabzug für Arbeitsmittel

g) Geänderte Nutzungsverhältnisse im Kalenderjahr

3. Mietverhältnis mit dem Arbeitgeber

4. Anteiliger Veräußerungsgewinn

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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