Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 380

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b)Kein Rechtsanspruch des Arbeitnehmers gegenüber einem Dritten

Wird das Guthaben eines Zeitwertkontos aufgrund der Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer z. B. als Depotkonto bei einem Kreditinstitut oder Fonds geführt, darf der Arbeitnehmer zur Vermeidung eines Lohnzuflusses keinen unmittelbaren Rechtsanspruch gegenüber dem Dritten haben.

Beispiel A

Arbeitgeber A und Arbeitnehmer B haben vereinbart, das Guthaben auf dem Zeitwertkonto des B bei einer Kapitalanlagegesellschaft zu führen. B hat keinen eigenen Anspruch gegenüber der Fondsgesellschaft. Allerdings sind die Ansprüche des A gegenüber der Fondsgesellschaft für den Fall der Liquidation oder der Vollstreckung in den Anspruch durch Dritte an den B abgetreten.

Das Guthaben führt bei B mangels eigenen Anspruch gegenüber der Fondsgesellschaft noch nicht zu einem Lohnzufluss. Die Abtretung des Anspruchs von A an B wird rechtlich erst wirksam, wenn die Bedingung eintritt (§ 158 Abs. 1 BGB).

Beauftragt der Arbeitgeber ein externes Vermögensverwaltungsunternehmen mit der Anlage der Guthabenbeträge, findet in diesen Fällen die Minderung wie auch die Erhöhung des Depots z. B. durch Zinsen und Wertsteigerungen infolge von Kursgewinnen zunächst in der Vermögenssphäre des Arbeitgebers statt. Beim Arbeitnehmer sind die durch die Anlage des Guthabens erzielten Vermögensminderungen/-mehrungen erst bei Auszahlung der Beträge in der Freistellungsphase lohnsteuerlich relevant, wobei die ausgezahlten Beträge als Arbeitslohn zu erfassen sind.

Ein Kapitalanlagewahlrecht des Arbeitnehmers ist übrigens für die Frage des Lohnzuflusses unschädlich.

Beispiel B

Wie Beispiel A. Alle drei Monate kann B neu bestimmen, ob das Guthaben des Zeitwertkontos in einem Aktien-, Renten-, Immobilien- oder einem Mischfonds angelegt werden soll.

Das Kapitalanlagewahlrecht des B führt noch nicht zu einem Lohnzufluss des Wertguthabens.

Immer mehr Arbeitgeber sichern die Ansprüche der Arbeitnehmer aus einer betrieblichen Altersversorgung für den Fall der Insolvenz – über die gesetzlich eingerichtete Insolvenzsicherung durch den Pensions-Sicherungs-Verein hinaus – zusätzlich privatrechtlich ab. Diese privatrechtliche Absicherung geschieht vielfach über sog. „Contractual Trust Agreement (CTA)“. Dabei handelt es sich um Treuhandkonstruktionen, durch die der besondere Zugriff des Insolvenzverwalters auf die ganz oder teilweise unter „wirtschaftlicher Beteiligung“ des Arbeitnehmers (z. B. durch Gehaltsumwandlung) erworbenen Ansprüche auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung verhindert wird. Es ist gesetzlich sichergestellt worden (§ 3 Nr. 65 Satz 1 Buchstabe c EStG), dass das Einstehen eines Dritten – neben dem Arbeitgeber – für die Erfüllung von Ansprüchen aufgrund bestehender Versorgungsverpflichtungen oder -anwartschaften im Fall der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder in gleichstehenden Fällen (z. B. Abweisung des Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse; vgl. im Einzelnen § 7 Abs. 1 Satz 4 BetrAVG[100]) nicht zu einem Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn beim Arbeitnehmer und ggf. dessen Hinterbliebenen führt. Schließlich führt die zusätzliche Insolvenzsicherung nicht zu neuen oder höheren Ansprüchen, sondern schützt nur die bereits vorhandenen Ansprüche für den Fall der Insolvenz des Arbeitgebers. Neben den Ansprüchen der Arbeitnehmer auf Leistungen der betrieblichen Altersversorgung werden durch CTA-Modelle und ähnliche Gestaltungen auch Ansprüche (Wertguthaben) der Arbeitnehmer bei Altersteilzeitmodellen und aus Arbeitszeitkonten (= Zeitwertkonten) gesichert. Auch hier gilt die Steuerbefreiungsvorschrift des § 3 Nr. 65 Satz 1 Buchstabe c EStG. Die späteren Zahlungen durch den Dritten an den Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen führen zum Zufluss von Arbeitslohn, von dem der Dritte den Lohnsteuerabzug vorzunehmen hat (§ 3 Nr. 65 Sätze 2 bis 4 EStG).

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