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a)Auszahlung bei existenzbedrohender Notlage

Vereinbarungen zur Bildung von Guthaben auf einem Zeitwertkonto werden steuerlich anerkannt, sofern die Möglichkeit der Auszahlung des Wertguthabens bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis – neben der Freistellung – auf Fälle einer existenzbedrohenden Notlage des Arbeitnehmers begrenzt wird. Als existenzbedrohende Notlage kommen z. B. eine schwere Erkrankung (dread disease = furchtbare Krankheit, schlimme Leiden) oder Vermögensschäden aufgrund von Naturkatastrophen, nicht jedoch z. B. eine Heirat oder die Geburt eines Kindes in Betracht.

Beispiel A

Das in dem Unternehmen des Arbeitgebers A vereinbarte Zeitwertkontenmodell sieht vor, dass die Guthaben auf dem Zeitwertkonto im Falle einer schweren Erkrankung – auch bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis – auf Wunsch des betroffenen Arbeitnehmers ganz oder teilweise ausbezahlt werden können.

Das Zeitwertkontenmodell ist steuerlich anzuerkennen. Die ganz oder teilweise Auszahlung des Wertguthabens in den Fällen einer existenzbedrohenden Notlage – wie z. B. schwere Erkrankung – ist steuerlich unschädlich. Die Auszahlung in solch einem Fall führt allerdings zu einem Lohnzufluss, der bei einer vollständigen Auszahlung ggf. als Arbeitslohn für mehrere Jahre (vgl. dieses Stichwort) nach der sog. Fünftelregelung ermäßigt besteuert werden kann.

Wenn entgegen der Vereinbarung ohne existenzbedrohende Notlage des Arbeitnehmers das Guthaben bei fortbestehendem Beschäftigungsverhältnis dennoch ganz oder teilweise ausgezahlt wird, ist bei dem einzelnen Arbeitnehmer das gesamte Guthaben – also neben dem ausgezahlten Betrag auch der verbleibende Guthabenbetrag – im Zeitpunkt der planwidrigen Verwendung (= Auszahlung des Teil- oder Gesamtbetrags) zu besteuern. Dabei wird es sich regelmäßig um Arbeitslohn für mehrere Jahre (vgl. dieses Stichwort) handeln, der unter Anwendung der sog. Fünftelregelung ermäßigt zu besteuern ist.

Beispiel B

Das über nahezu zehn Jahre aufgebaute Guthaben auf dem Zeitwertkonto des Arbeitnehmers B weist einen Stand von 25000 € aus. Anlässlich der Geburt des dritten Kindes erhält B aus diesem Guthaben im Januar 2022 einen Betrag von 5000 € ausbezahlt.

Da das Guthaben vom Arbeitgeber teilweise ausgezahlt worden ist, obwohl bei B keine existenzbedrohende Notlage vorlag (eine solche ist auch bei der Geburt des dritten Kindes nicht gegeben), hat B im Januar 2022 das gesamte Guthaben von 25000 € als sonstigen Bezug zu versteuern. Da das Guthaben über mehrere Jahre aufgebaut worden ist, handelt es sich um Arbeitslohn für mehrere Jahre, der nach der Fünftelregelung ermäßigt zu besteuern ist.

Sachgerechter wäre es in solchen Fällen sicherlich, die einzelnen Zuführungen zu dem Zeitwertkonto im ursprünglichen Zuführungszeitpunkt als steuerpflichtigen Arbeitslohn zu behandeln. Dies kommt jedoch mangels Vorhandensein einer verfahrensrechtlichen Korrekturvorschrift nicht in Betracht; § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO ist wegen des fehlenden rückwirkenden Ereignisses in solchen Fällen nicht einschlägig. Die jetzige Lösung führt aber letztlich dazu, dass dem Zeitwertkonto aus steuerlicher Sicht die nicht gewollte Funktion eines „Sparbuchs“ zukommt, da bei einer vollständigen Auszahlung des Guthabens ohne existenzbedrohende Notlage außer der Versteuerung keine weiteren Folgen eintreten.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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