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8.Übertragung des Guthabens bei Beendigung der Beschäftigung

Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses besteht die Möglichkeit, sich das Guthaben eines Zeitwertkontos auszahlen zu lassen mit der Folge, dass steuerlich ein Lohnzufluss vorliegt. Wurde das Guthaben über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten aufgebaut, handelt es sich um Arbeitslohn für mehrere Jahre (vgl. dieses Stichwort) und es ist regelmäßig eine tarifermäßigte Besteuerung nach der sog. Fünftelregelung vorzunehmen (§ 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG).

Bei Beendigung einer Beschäftigung besteht aber auch die Möglichkeit, ein in diesem Beschäftigungsverhältnis aufgebautes Guthaben auf einem Zeitwertkonto zu erhalten und nicht auflösen zu müssen. Es handelt sich hierbei um ein Wahlrecht des Arbeitnehmers.

Der Arbeitnehmer kann bei Beendigung der Beschäftigung durch schriftliche Erklärung gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Guthaben eines Zeitwertkontos auf den neuen Arbeitgeber übertragen wird, wenn der neue Arbeitgeber mit dem Arbeitnehmer eine Wertguthabenvereinbarung nach § 7b SGB IV abgeschlossen hat und der Übertragung zustimmt (§ 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB IV). Bei der Übertragung des Guthabens an einen neuen Arbeitgeber tritt der neue Arbeitgeber an die Stelle des alten Arbeitgebers und übernimmt im Wege der Schuldübernahme alle Verpflichtungen aus der Zeitwertkontenvereinbarung. Der Übergang des Zeitwertkontos im Wege der Schuldübernahme löst keine lohnsteuerlichen Folgerungen aus. Die späteren Leistungen aus dem Guthaben auf dem Zeitwertkonto durch den neuen Arbeitgeber sind Arbeitslohn, von dem er bei Auszahlung Lohnsteuer einzubehalten hat.

Beispiel

Arbeitnehmer A wechselt innerhalb des Konzerns von der Mutter- zu einer Tochtergesellschaft. Das bei der Muttergesellschaft aufgebaute Guthaben auf seinem Zeitwertkonto von 20000 € wird von der Tochtergesellschaft übernommen.

Der Übergang des Guthabens von der Mutter- auf die Tochtergesellschaft im Wege der Schuldübernahme löst keine lohnsteuerlichen Folgerungen aus. Die späteren Auszahlungen aus dem Guthaben durch die Tochtergesellschaft führen bei A zum Zufluss von Arbeitslohn, von dem die Tochtergesellschaft Lohnsteuer einzubehalten hat. Entsprechendes würde auch dann gelten, wenn A zu einem Arbeitgeber außerhalb des Konzernverbundes wechselt und sein Guthaben auf dem Zeitwertkonto mitnimmt.

Alternativ kann der Arbeitnehmer durch schriftliche Erklärung gegenüber seinem bisherigen Arbeitgeber verlangen, dass das Guthaben auf dem Zeitwertkonto auf die Deutsche Rentenversicherung übertragen wird, wenn das Guthaben einschließlich des Gesamtsozialversicherungsbeitrags einen Betrag in Höhe des Sechsfachen der monatlichen Bezugsgröße übersteigt (2022: West = 19740 €; Ost = 18900 €; § 7f Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB IV). Wird das Guthaben an die Deutsche Rentenversicherung übertragen, ist diese Übertragung kraft Gesetzes steuerfrei (§ 3 Nr. 53 EStG). Das gilt auch dann, wenn der Arbeitnehmer nicht mehr in einem Beschäftigungsverhältnis stehen sollte. Bei der späteren Auszahlung des Guthabens durch die Deutsche Rentenversicherung handelt es sich um Arbeitslohn, für den die Deutsche Rentenversicherung Lohnsteuer einzubehalten hat (§ 38 Abs. 3 Satz 3 EStG; vgl. das Stichwort „Lohnsteuerabzug durch einen Dritten“ unter Nr. 2 Buchstabe b). Eine Rückübertragung des Guthabens von der Deutschen Rentenversicherung auf den bisherigen oder einen anderen Arbeitgeber ist übrigens gesetzlich ausgeschlossen.

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