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d)Zuführung von steuerfreiem Arbeitslohn zum Guthaben

Wird vor der Arbeitsleistung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer vereinbart, dass ein steuerfreier Zuschlag (z. B. steuerfreier Zuschlag für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit) auf dem Zeitwertkonto eingestellt und getrennt ausgewiesen wird, bleibt die Steuerfreiheit eines solchen Zuschlags auch in der Freistellungsphase (= Auszahlungsphase) erhalten (vgl. auch R 3b Abs. 8 LStR).

Beispiel

Es ist vereinbart, dass für Nachtarbeit sowie für Sonn- und Feiertagsarbeit keine Zuschläge gezahlt werden, sondern ein Guthaben auf dem Zeitwertkonto eingerichtet wird.

Soweit die Zuschläge für tatsächlich geleistete Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit in der Ansparphase steuerfrei sind, bleibt diese Steuerfreiheit auch in der Entnahmephase (= Auszahlungsphase) erhalten.

Die Steuerfreiheit gilt jedoch nur für den Zuschlag als solchen, nicht hingegen für eine darauf beruhende etwaige Verzinsung oder Wertsteigerung. Eine steuerpflichtige Wertsteigerung liegt auch dann vor, wenn sie auf eine allgemeine Tariferhöhung zurückzuführen ist.[101]

Reine Zeitgutschriften auf einem Flexi- oder Gleitzeitkonto sind ebenfalls keine steuerfreien Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- oder Nachtarbeit.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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