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d)Pauschalbesteuerung vor dem 1.1.2018

Da für die steuerliche Behandlung der Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung tarifliche Regelungen oder andere arbeitsrechtliche Vereinbarungen bestehen, konnte die frühere Verzichtserklärung des Arbeitnehmers auf die Steuerfreiheit entfallen. Maßgebend für die Fortführung der Pauschalbesteuerung ist allein die Tatsache, dass vor dem 1.1.2018 ein Beitrag zu Recht pauschal mit 20 % besteuert worden ist. In diesem Fall liegen für den jeweiligen Arbeitnehmer die persönlichen Voraussetzungen für die weitere Inanspruchnahme der Pauschalbesteuerung sein ganzes Leben lang vor. Infolgedessen können Direktversicherungsbeiträge auch nach Inanspruchnahme der Steuerfreiheit „auf Wunsch“ des Arbeitnehmers wieder mit 20 % pauschal besteuert werden.

Beispiel A

Ende des Jahres 2000 wurde eine Direktversicherung abgeschlossen, die bezüglich der Versorgungsleistung ein Wahlrecht zwischen Renten- und Kapitalauszahlung vorsieht. Die Beiträge zu dieser Direktversicherung sind in den Jahren 2001 bis 2004 zu Recht mit 20 % pauschal besteuert worden. Seit dem Jahr 2005 sind die Beiträge als steuerfrei behandelt worden, weil die gesetzlichen Voraussetzungen für diese Steuerfreiheit erfüllt sind und der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber keine Verzichtserklärung zu Gunsten der Anwendung der Pauschalbesteuerung abgegeben hatte.

Frage: Können die Beiträge zu dieser Direktversicherung ab 2022 wieder pauschal besteuert werden, wenn der Arbeitnehmer dies „wünscht“?

Diese Möglichkeit besteht, da vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag zu der Direktversicherung pauschal besteuert wurde (nämlich in den Jahren 2001 bis 2004; § 52 Abs. 40 Satz 1 EStG).

Vertragsänderungen (z. B. Beitragserhöhungen), Neuabschlüsse, Änderungen der Versorgungszusage oder Arbeitgeberwechsel sind im Hinblick auf die Pauschalbesteuerung unbeachtlich. Im Fall eines Arbeitgeberwechsels genügt es, wenn der Arbeitnehmer gegenüber dem neuen Arbeitgeber nachweist, dass vor dem 1.1.2018 mindestens ein Beitrag an eine Pensionskasse oder eine Direktversicherung nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert wurde. Dieser Nachweis kann durch eine Gehaltsabrechnung oder eine Bescheinigung eines Vorarbeitgebers oder des Versorgungsträgers erbracht werden.

Beispiel B

Dem Arbeitnehmer A wurde vom Arbeitgeber B im Jahre 2000 eine Versorgungszusage über eine Pensionskasse und im Jahr 2010 in Form einer Direktversicherung erteilt. Die Beiträge für die Pensionskasse wurden – soweit sie über den steuerfreien Betrag hinausgingen – bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses am 30.6.2021 nach § 40b EStG a. F. mit 20 % pauschal besteuert. Die Beiträge an die Direktversicherung wurden aus individuell versteuertem Arbeitslohn geleistet. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit vom 1.7.2021 bis 31.3.2022 nimmt A zum 1.4.2022 ein neues Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitgeber C auf. C erteilt A eine neue Versorgungszusage über einen Pensionsfonds und übernimmt die Direktversicherung. A weist dem C durch Vorlage einer Gehaltsabrechnung nach, dass die Beiträge für die Pensionskasse nach § 40b EStG a. F. pauschal besteuert worden sind.

Arbeitgeber C kann die Beiträge für die Direktversicherung bis zur Höhe von 1752 € nach § 40b EStG a. F. mit 20 % pauschal besteuern. Der Zeitpunkt der Erteilung der Versorgungszusage für die Direktversicherung (= 2010!) ist ohne Bedeutung.

Beispiel C

Dem Arbeitnehmer A wurde vom Arbeitgeber B im Jahr 2009 eine Versorgungszusage in Form einer Direktversicherung erteilt. Die Beiträge für die Direktversicherung waren bis zum 30. Juni 2021 steuerfrei. Nach einer Zeit der Arbeitslosigkeit (1. Juli 2021 bis 31. März 2022) nimmt A zum 1. April 2022 ein neues Beschäftigungsverhältnis beim Arbeitgeber C auf. C übernimmt die Direktversicherung und führt sie fort.

Arbeitgeber C kann die Beiträge für die Direktversicherung nicht mit 20 % pauschal besteuern, da vor dem 1.1.2018 kein Beitrag pauschal besteuert worden ist.

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