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4.Behandlung der Leistungen in der Auszahlungsphase

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Sind die Beiträge des Arbeitgebers zu einer Direktversicherung steuerfrei nach § 3 Nr. 63 EStG, kommt es zur nachgelagerten Besteuerung, das heißt Versorgungsleistungen aus einer solchen Direktversicherung werden im Zeitpunkt der Auszahlung in vollem Umfang (nicht nur mit dem Ertragsanteil) als sonstige Einkünfte besteuert, soweit sie auf steuerfreien Beitragsleistungen des Arbeitgebers beruhen (§ 22 Nr. 5 Satz 1 EStG).

In Altfällen, die über den 1.1.2005 hinaus weiterhin pauschal mit 20 % besteuert wurden, werden spätere Rentenzahlungen aus dem Direktversicherungsvertrag lediglich mit einem sehr geringen Ertragsanteil (z. B. 18 % bei Rentenbeginn mit 65 Jahren) als sonstige Einkünfte versteuert (§ 22 Nr. 5 Satz 2 Buchstabe a i. V. m. Nr. 1 Satz 3 Buchstabe a Doppelbuchstabe bb EStG). Die Wechselwirkung zwischen der Behandlung der Beiträge in der Ansparphase und der Besteuerung der Leistungen in der Auszahlungsphase ist ausführlich anhand von Beispielen in Anhang 6 Nr. 11 dargestellt.

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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