Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 966

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6.Besonderheiten für Berufskraftfahrer

Berufskraftfahrer halten sich während der Arbeitsausübung in oder bei ihrem Fahrzeug auf. Der Ort der Arbeitsausübung des Berufskraftfahrers bestimmt sich daher nach dem jeweiligen Aufenthalts- oder Fortbewegungsort des Fahrzeugs. Fahrten von der Wohnung des Berufskraftfahrers zum Standort des Fahrzeugs sind aber abkommensrechtlich nicht der beruflichen Tätigkeit zuzurechnen. Zu den Berufskraftfahrern gehören auch Auslieferungsfahrer, nicht jedoch Reisevertreter.

Sind sowohl der Berufskraftfahrer als auch der Arbeitgeber in der Bundesrepublik Deutschland ansässig, sind die Vergütungen aus nichtselbstständiger Arbeit, soweit sie auf Tätigkeiten des Berufskraftfahrers in Deutschland entfallen, nicht vom Anwendungsbereich der DBA betroffen. Die Vergütungen des Berufskraftfahrers unterliegen der inländischen unbeschränkten Einkommensteuerpflicht.

Soweit der Berufskraftfahrer seine Tätigkeit in einem anderen Staat ausübt, ist anhand der 183-Tage-Regelung zu prüfen, welchem der beiden Vertragsstaaten das Besteuerungsrecht für die auf das Ausland entfallenden Einkünfte zusteht.

Die Berechnung der 183-Tage-Regelung ist dabei für jeden Vertragsstaat gesondert durchzuführen. Dabei ist abweichend von der normalerweise geltenden Regelung (vgl. vorstehend unter Nr. 5) bei Berufskraftfahrern die Besonderheit zu beachten, dass auch Anwesenheitstage der Durchreise in einem Staat bei der Prüfung der 183-Tage-Regelung als volle Tage der Anwesenheit in diesem Staat zu berücksichtigen sind. Durchquert der Fahrer an einem Tag mehrere Staaten, zählt dieser Tag für Zwecke der Prüfung der 183-Tage-Regelung in jedem dieser Staaten als voller Anwesenheitstag.

Beispiel A

Der in München wohnhafte Berufskraftfahrer nimmt seine Fahrt morgens in München auf, und fährt über Österreich nach Italien. Von dort kehrt er am selben Tage über die Schweiz nach München zurück.

Bei Berufskraftfahrern sind auch Tage der Durchreise als volle Anwesenheitstage im jeweiligen Staat zu berücksichtigen. Für die Prüfung der 183-Tage-Regelung ist damit für Österreich, Italien und die Schweiz jeweils ein Tag zu zählen.

Ist der Berufskraftfahrer in der Bundesrepublik Deutschland, sein Arbeitgeber aber in einem anderen Vertragsstaat ansässig (vgl. nachfolgende Nr. 7), steht Deutschland das Besteuerungsrecht für die Vergütungen aus nichtselbstständiger Arbeit zu, soweit sie auf Tätigkeiten des Berufskraftfahrers in Deutschland entfallen (Ansässigkeitsstaat und Tätigkeitsstaat sind identisch). Bei jeder Tätigkeit des Berufskraftfahrers im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers steht diesem Staat als Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht insoweit zu. Soweit die Tätigkeit in einem Drittstaat (= weder in Deutschland noch im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers) ausgeübt wird, hat regelmäßig Deutschland als Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers das Besteuerungsrecht. Allerdings ist im Verhältnis zum jeweiligen Drittstaat zu prüfen, ob die 183-Tage-Regelung überschritten ist und dann das Besteuerungsrecht auf den Drittstaat als Tätigkeitsstaat übergeht.

Beispiel B

Ein Berufskraftfahrer mit Wohnsitz in Deutschland ist für einen Arbeitgeber mit Sitz in den Niederlanden tätig. Die Fahrtätigkeit wird zu jeweils 20 % in Deutschland und in den Niederlanden sowie zu 60 % in Drittstaaten ausgeübt, allerdings ohne in einem der Drittstaaten die 183-Tage-Regelung zu überschreiten.

Der Arbeitslohn des Berufskraftfahrers ist zu 80 % in Deutschland (Anteil Deutschland zuzüglich Anteil Drittstaaten) und zu 20 % in den Niederlanden steuerpflichtig (bei Anwendung des Progressionsvorhalts in Deutschland für diesen Teilbetrag).

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