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Ein Doppelbesteuerungsabkommen ist ein Vertrag zwischen zwei Staaten, der eine doppelte steuerliche Erfassung von Einkünften verhindern soll (z. B. Besteuerung eines Arbeitnehmers sowohl im Wohnsitzstaat als auch im Tätigkeitsstaat). Doppelbesteuerungsabkommen werden durch ein sog. Zustimmungsgesetz unmittelbar anwendbares innerstaatliches Recht, das den Steuergesetzen vorgeht (§ 2 Abs. 1 AO). Dabei ist zu beachten, dass Doppelbesteuerungsabkommen das deutsche (innerstaatliche) Besteuerungsrecht nur einschränken, nicht jedoch ausdehnen oder gar begründen können.

Fast alle von der Bundesrepublik Deutschland mit anderen Staaten abgeschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen enthalten Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Arbeitnehmern. Im Normalfall wird dabei dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zugewiesen. Für den Arbeitgeber erlangt die Frage nach einer Doppelbesteuerung dann Bedeutung,

 wenn der Arbeitgeber einen ausländischen Arbeitnehmer beschäftigt oder

 wenn der Arbeitgeber einen seiner Arbeitnehmer in das Ausland entsendet.

Beide Fälle sind in den Doppelbesteuerungsabkommen geregelt. Werden ausländische Arbeitnehmer in Deutschland tätig, sind sie entweder unbeschränkt oder nur beschränkt steuerpflichtig und zwar je nachdem, ob sie in Deutschland ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt haben oder nicht. Der inländische Arbeitgeber ist sowohl bei unbeschränkt als auch bei beschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmern nach deren jeweiligen individuellen Lohnsteuerabzugsmerkmalen zum Lohnsteuerabzug verpflichtet. Ist ein beschränkt oder unbeschränkt steuerpflichtiger ausländischer Arbeitnehmer der Auffassung, dass ihm aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens keine Lohnsteuer vom Arbeitslohn abgezogen werden dürfe, muss er eine entsprechende Freistellungsbescheinigung des Finanzamts vorlegen. Diese Freistellungsbescheinigung kann der Arbeitnehmer bei dem für den Arbeitgeber zuständigen Betriebsstättenfinanzamt beantragen. Alle Fragen, die bei einer Beschäftigung ausländischer Arbeitnehmer in Deutschland auftreten können, sind beim Stichwort „Beschränkt steuerpflichtige Arbeitnehmer“ abgehandelt.

Die folgenden Erläuterungen behandeln die Fälle, in denen Arbeitnehmer für ihren inländischen Arbeitgeber im Ausland tätig werden und zwar in einem Land, mit dem die Bundesrepublik Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat. Werden Arbeitnehmer für ihren Arbeitgeber in einem Land tätig, mit dem die Bundesrepublik Deutschland kein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, richtet sich die steuerliche Behandlung der Arbeitnehmer nach den beim Stichwort „Auslandstätigkeit/Auslandstätigkeitserlass“ dargestellten Grundsätzen.

Von entscheidender Bedeutung für die Zuweisung des Besteuerungsrechts bei einer Tätigkeit im Ausland ist die Frage nach dem Wohnsitz des Arbeitnehmers. Denn nur in den Fällen in denen der Arbeitnehmer bei einer Auslandstätigkeit seinen Wohnsitz im Inland beibehält, besteht im Grundsatz (weiterhin) ein Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland. Kommt es in solchen Fällen zu einer Doppelbesteuerung, kann die Steuer, die vom ausländischen Staat für die Auslandstätigkeit erhoben wird, unter bestimmten Voraussetzungen bei einer Veranlagung auf die deutsche Einkommensteuer angerechnet oder bei der Ermittlung der Einkünfte abgezogen werden; für das Lohnsteuerabzugsverfahren ist zur Vermeidung dieser Doppelbesteuerung die Bildung eines Freibetrags in Höhe des Vierfachen der ausländischen Steuer möglich (vgl. die Erläuterungen beim Stichwort „Anrechnung ausländischer Einkommensteuer/Lohnsteuer“). Die Doppelbesteuerungsabkommen haben jedoch das Ziel, diese Doppelbesteuerung von vornherein zu vermeiden.

Hiernach ergibt sich folgende Übersicht:

Der Arbeitnehmer behält in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt nicht bei.

Damit entfällt im Grundsatz das Besteuerungsrecht Deutschlands. Seltener Ausnahmefall: Verwertungstatbestand ist erfüllt, vgl. das Stichwort „Auslandstätigkeit/Auslandstätigkeitserlass“ unter Nr. 3.

Auslandstätigkeit eines Arbeitnehmers für eine deutsche Firma

Der Arbeitnehmer behält in Deutschland seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt bei.

Der Arbeitnehmer ist weiterhin unbeschränkt steuerpflichtig; das Besteuerungsrecht Deutschlands bleibt im Grundsatz bestehen. Für die steuerliche Behandlung des Arbeitslohns gibt es drei Möglichkeiten:

Freistellung

Freistellung

Besteuerung

vom Lohnsteuerabzug nach einem Doppelbesteuerungsabkommen. Anwendung des Progressionsvorbehalts.[216]

vom Lohnsteuerabzug nach dem Auslandstätigkeitserlass (wenn die Tätigkeit in einem Land ausgeübt wird, mit dem kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht vgl. das Stichwort „Auslandstätigkeit/Auslandstätigkeitserlass“). Anwendung des Progressionsvorbehalts.

des Arbeitslohns unter Anrechnung der ggf. im Ausland gezahlten Lohn- oder Einkommensteuer (vgl. das Stichwort „Anrechnung ausländischer Einkommensteuer [Lohnsteuer]“).

Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB)

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