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3.Vorzeitige Rückzahlung pauschal mit 20 % besteuerter Beiträge zu einer Direktversicherung

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Es kommt vor, dass der Direktversicherungsvertrag bei fortbestehendem Dienstverhältnis durch den Arbeitgeber gekündigt und der Rückkaufswert an den Arbeitnehmer ausgezahlt wird. Dies geschieht im Einverständnis mit dem Arbeitnehmer, da dieser ein unwiderrufliches Bezugsrecht hat, wenn die Beiträge aus einer Gehaltsumwandlung stammen (= unverfallbare Anwartschaft). Dieser Vorgang hat keine lohnsteuerliche Auswirkung (vgl. hierzu die ausführlichen Erläuterungen beim Stichwort „Zukunftsicherung“ unter Nr. 17 Buchstabe b).

Die Sozialversicherungsträger vertreten zur vorzeitigen Auflösung eines Direktversicherungsvertrags folgende Auffassung (Besprechungsergebnis vom 20.4.2016):

Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung bzw. Auszahlungen von Rückkaufswerten waren nach Auffassung der Spitzenorganisationen der Sozialversicherung grundsätzlich dem Arbeitsentgelt nach § 14 Abs. 1 Satz 1 SGB IV hinzuzurechnen.

Aufgrund der Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes (u. a. Urteil vom 25.4.2012 – B 12 KR 26/10 R – USK 2012-20) haben die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung ihre frühere Auffassung aufgegeben. Nach Meinung der Besprechungsteilnehmer ist bei der beitragsrechtlichen Behandlung von Abfindungen von Versorgungsanwartschaften inzwischen von einer ständigen Rechtsprechung des BSG auszugehen, der eine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende generelle Bedeutung beizumessen ist. Insofern ist die frühere beitragsrechtliche Beurteilung von vor Eintritt des Versorgungsfalles gezahlten Abfindungen von gesetzlich oder vertraglich unverfallbaren und verfallbaren Anwartschaften auf eine betriebliche Altersversorgung dahingehend anzupassen, dass diese Abfindungen kein Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV mehr darstellen.

Die Spitzenorganisationen erkennen die Rechtsprechung dahingehend an, dass die vor dem Eintritt des Versicherungsfalles ausgezahlten Abfindungen von Anwartschaften auf betriebliche Altersversorgung, und zwar sowohl nach beendetem als auch bei bestehendem Beschäftigungsverhältnis, als Versorgungsbezüge in Form einer Kapitalleistung nach § 229 Abs. 1 Satz 3 SGB V zu bewerten sind.

Obwohl die Zuordnung der Abfindungen von Versorgungsanwartschaften zu den Versorgungsbezügen allein auf einer Rechtsvorschrift der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 229 SGB V) gründet, gilt der Ausschluss der Arbeitsentgelteigenschaft nicht nur für die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, sondern auch für die Beiträge zur Renten- und Arbeitslosenversicherung. Für die Zuordnung als Versorgungsbezug ist es unerheblich, ob von der Abfindung Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge tatsächlich erhoben werden (können). Entsprechende Abfindungszahlungen an nicht gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer zählen deshalb ebenso nicht zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt.

Bei den im Rahmen einer betrieblichen Altersversorgung vereinbarten oder zugesagten Leistungen, die bei Eintritt des Versorgungsfalles vom Arbeitgeber selbst (Direktzusage), von einer Institution im Sinne des Betriebsrentenrechts (Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds) oder im Rahmen einer Direktversicherung zu gewähren sind, handelt es sich nach der sogenannten institutionellen Abgrenzung um Versorgungsbezüge (vgl. Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 28.9.2010 – 1 BvR 1660/08 – USK 2010-112, sowie der Urteile des BSG vom 12.11.2008 – B 12 KR 6/08 R u. a. –, USK 2008-121).

Die Eigenschaft der Abfindungszahlung als Versorgungsbezug geht durch eine Auszahlung noch vor Eintritt des vertraglich vereinbarten Versicherungs- bzw. Versorgungsfalles nicht verloren. Dies gilt unabhängig von dem Alter der betreffenden Person zum Zeitpunkt der Auszahlung. Entscheidend für die Zuordnung zu § 229 SGB V ist allein der ursprünglich vereinbarte Versorgungszweck. Damit sind Abfindungen von Versorgungsanwartschaften, die in den Durchführungswegen Direktzusage, Unterstützungskasse, Pensionskasse, Pensionsfonds oder Direktversicherung aufgebaut wurden, ausschließlich dem sachlichen Anwendungsbereich der Versorgungsbezüge nach § 229 SGB V zuzurechnen, mit der Folge, dass sie kein Arbeitsentgelt nach § 14 SGB IV sind.

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