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2.Zuweisung des Besteuerungsrechts bei Arbeitslöhnen

Die Doppelbesteuerungsabkommen weisen bei Löhnen, Gehältern und ähnlichen Vergütungen im Grundsatz dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu. Der Wohnsitzstaat verzichtet also auf sein im Grundsatz gegebenes Besteuerungsrecht zugunsten des Tätigkeitsstaates, behält sich aber den sog. Progressionsvorbehalt vor (vgl. Nr. 10). Wird der Arbeitnehmer für seinen deutschen Arbeitgeber nur vorübergehend im Ausland tätig, bleibt das Besteuerungsrecht beim Wohnsitzstaat (sog. 183-Tage-Regelung, vgl. Nr. 3).

Der Ort der Tätigkeit ist bei Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit immer dort, wo sich der Arbeitnehmer zur Ausführung seiner Arbeit persönlich aufhält. Der Nachweis über die Ausübung der Tätigkeit in dem anderen Staat und deren Zeitdauer ist durch Vorlage geeigneter Unterlagen (z. B. Stundenprotokolle, Terminkalender, Reisekostenabrechnungen) zu führen. Unerheblich ist es dabei, woher die Zahlung des Arbeitslohns kommt oder wohin die Zahlung des Arbeitslohns geleistet wird und wo der Arbeitgeber ansässig ist; zu den Besonderheiten bei der sog. Überweisungsklausel vgl. nachfolgende Nr. 12 Buchstabe b. Dies gilt nach dem BFH-Urteil vom 5.10.1994 (BStBl. 1995 II S. 95) auch für Geschäftsführer einer GmbH und für Arbeitnehmer mit entsprechenden Tätigkeiten in Organen anderer Kapitalgesellschaften (z. B. Vorstandsmitglieder von Aktiengesellschaften). Zu beachten sind jedoch die in einigen DBAs enthaltenen Sonderregelungen über Geschäftsführervergütungen (z. B. Art. 16 Abs. 2 DBA-Belgien, Art. 16 Abs. 2 DBA-Kasachstan, Art. 15 Abs. 2 DBA-Niederlande, Art. 16 Abs. 2 DBA-Österreich, Art. 16 Abs. 2 DBA-Polen, Art. 16 DBA-Schweden, Art. 15 Abs. 4 DBA-Schweiz). Das Besteuerungsrecht wird über diese Sonderregelungen für Geschäftsführervergütungen regelmäßig dem Staat zugewiesen, in dem die Kapitalgesellschaft ihren Sitz hat. Das gilt auch dann, wenn die Geschäftsführertätigkeit tatsächlich überwiegend außerhalb des Staates des Sitzes der Kapitalgesellschaft ausgeübt wird (BFH-Urteile vom 25.10.2006, BStBl. 2010 II S. 778 und vom 11.11.2009, BStBl. 2010 II S. 781 jeweils zum DBA-Schweiz). Aus der Sonderregelung für Geschäftsführervergütungen kann sich auch ein Besteuerungsrecht für Abfindungen ergeben, wenn diese Regelung nicht an die konkrete Tätigkeit, sondern lediglich an den Status des Steuerpflichtigen anknüpft (BFH-Beschluss vom 30.9.2020, BStBl. 2021 II S. 275).

Im Normalfall bereitet die Feststellung, wo die nichtselbstständige Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde, keine Probleme. Stimmen Staat der Tätigkeit und der Ansässigkeit überein, ergibt sich ohnehin ein uneingeschränktes Besteuerungsrecht für den Ansässigkeitsstaat.

Beispiel

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in den Niederlanden wird für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland teilweise in Deutschland und teilweise in den Niederlanden tätig.

Das Besteuerungsrecht für die auf die Tätigkeit in den Niederlanden entfallenden Einkünfte steht den Niederlanden zu, da der Arbeitnehmer dort ansässig ist und auch seine Tätigkeit dort ausübt. Dass der Arbeitslohn von einem Arbeitgeber mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland gezahlt wird, ist unbeachtlich. Das Besteuerungsrecht für die auf die Tätigkeit in Deutschland entfallenden Einkünfte steht bereits im Hinblick auf die Ansässigkeit des Arbeitgebers (vgl. nachfolgende Nr. 7) hingegen Deutschland zu.

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