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c)Abkommensberechtigung/Ansässigkeit

Die Anwendung der Doppelbesteuerungsabkommen (sog. Abkommensberechtigung) setzt voraus, dass der Arbeitnehmer abkommensberechtigt ist, d. h. er muss in einem der Vertragsstaaten ansässig sein. Ist der Arbeitnehmer in keinem der Vertragsstaaten ansässig, kommt eine Anwendung des DBA mit dem Tätigkeitsstaat nicht in Betracht.

Beispiel A

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz in den Niederlanden ist für einen Arbeitgeber mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland teils in den Niederlanden und teils in Belgien tätig. Die Besteuerung des Arbeitslohns für die Tätigkeit in den Niederlanden bestimmt sich nach dem DBA Niederlande. Für die Lohneinkünfte aus der Tätigkeit in Belgien kann das DBA Belgien keine Anwendung finden, da der Arbeitnehmer weder in der Bundesrepublik Deutschland noch in Belgien ansässig ist. Die Besteuerung der Lohneinkünfte aus der Tätigkeit in Belgien richtet sich ebenfalls nach dem DBA Niederlande, wobei der sog. Verwertungstatbestand für das Vorliegen inländischer Einkünfte in Deutschland vernachlässigt werden kann, da dieser in der Regel nicht erfüllt ist.

Ist ein Arbeitnehmer in beiden Vertragsstaaten ansässig („Doppelansässigkeit“; z. B. ein Arbeitnehmer mit Familienwohnsitz im Inland hat auch eine Wohnung im Tätigkeitsstaat), gilt er für die Anwendung des DBA in der Regel in dem Staat als ansässig, zu dem er die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen). Kann der Mittelpunkt der Lebensinteressen nicht bestimmt werden, ist der gewöhnliche Aufenthalt entscheidend.

Beispiel B

Der Arbeitnehmer begründet während seines befristeten bzw. unbefristeten Aufenthalts im Einsatzstaat einen Wohnsitz. Die Familie ist dem Arbeitnehmer nicht in den Einsatzstaat gefolgt.

Der Arbeitnehmer hat nach wie vor persönliche Beziehungen zu seiner Familie und damit zu seinem Heimatstaat. Demgegenüber treten die persönlichen Beziehungen, die der Arbeitnehmer im Einsatzstaat unterhält, in aller Regel stark zurück. Hinzu kommt in den meisten Fällen, dass der Arbeitnehmer im Heimatstaat auch über wirtschaftliche Beziehungen verfügt (Grundbesitz, Kapitalvermögen, Arbeitgeber ist in diesem Staat ansässig). Die wirtschaftlichen Beziehungen zum Einsatzstaat sind zudem häufig nur vorübergehender Natur. In aller Regel befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers auch während seines Aufenthalts im Einsatzstaat im Heimatstaat (somit = Ansässigkeitsstaat).

Beispiel C

Der Arbeitnehmer begründet während seines auf zwölf Monate befristeten Aufenthalts im Einsatzstaat einen Wohnsitz. Die Wohnung im Heimatstaat steht ihm bzw. seiner Familie jederzeit zur Nutzung zur Verfügung. Das Arbeitsverhältnis zum bisherigen Arbeitgeber gilt fort.

1 Der Arbeitnehmer ist alleinstehend.

2 Die Familie ist dem Arbeitnehmer in den Einsatzstaat gefolgt.

Bei einem wie hier auf kurze Zeit befristeten Aufenthalt im Einsatzstaat und Fortbestehen des bisherigen Arbeitsverhältnisses sind die persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen zu diesem Staat zumeist weniger gewichtig als die zum Heimatstaat. Der Mittelpunkt der Lebensinteressen befindet sich deshalb – unabhängig vom Familienstand – bei einem kurzzeitigen befristeten Aufenthalt im Einsatzstaat in der Regel weiterhin im Heimatstaat (somit = Ansässigkeitsstaat).

Beispiel D

Der Arbeitnehmer begründet während seines mehrjährigen bzw. unbefristeten Aufenthalts im Einsatzstaat einen Wohnsitz. Die Familie ist dem Arbeitnehmer in den Einsatzstaat gefolgt. Die Wohnung im Heimatstaat steht der Familie jederzeit zur Nutzung zur Verfügung.

In der Regel befindet sich der Mittelpunkt der Lebensinteressen im Einsatzstaat (somit = Ansässigkeitsstaat). Wegen des inländischen Wohnsitzes ist der Arbeitnehmer gleichwohl unbeschränkt steuerpflichtig. Zu den Folgerungen für den Anspruch auf Kindergeld vgl. Anhang 9 Nr. 12 Buchstabe b und dort insbesondere das Beispiel A.

Die in einem Doppelbesteuerungsabkommen vereinbarte Steuerfreistellung der Einkünfte eines unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitnehmers aus nichtselbstständiger Arbeit wird in Deutschland regelmäßig nur gewährt, soweit der Arbeitnehmer bei seiner Einkommensteuer-Veranlagung nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht (Tätigkeitsstaat), auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern tatsächlich entrichtet wurden (sog. Rückfallklausel). Die Anwendung der sog. Rückfallklausel ist unter der nachfolgenden Nr. 12 Buchstabe a ausführlich erläutert.

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