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Doktoranden

Doktoranden sind Arbeitnehmer, wenn die Promotion Gegenstand eines Dienstverhältnisses ist (BFH-Urteil vom 9.10.1992, BStBl. 1993 II S. 115). Zum Werbungskostenabzug der Aufwendungen zur Erlangung eines Doktortitels vgl. Anhang 7 Abschnitt B Nr. 2.

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Das Fehlen eines eigenen Unternehmensrisikos, die Unterordnung des Forschenden unter die wirtschaftlichen Interessen des Unternehmens sowie eine Bezahlung, die dem Entgelt eines in Vollzeit beschäftigten Mitarbeiters entspricht, sind deutliche Indizien für das Bestehen eines (versicherungspflichtigen) Beschäftigungsverhältnisses (LSG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 8.11.2006 – L 9 KR 161/02 –).

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