Читать книгу Lexikon für das Lohnbüro 2022 (E-Book EPUB) - Wolfgang Schönfeld - Страница 965

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5.Berechnung des 183-Tage-Zeitraums

Bei der Ermittlung der 183 Tage ist regelmäßig nicht die Dauer der beruflichen Tätigkeit, sondern die körperliche Anwesenheit im Tätigkeitsstaat maßgebend. Es kommt darauf an, ob der Arbeitnehmer an mehr als 183 Tagen im Tätigkeitsstaat anwesend war. Dabei ist auch eine nur kurzfristige Anwesenheit an einem Tag als voller Aufenthaltstag im Tätigkeitsstaat zu berücksichtigen. Im Einzelnen gilt zur Berechnung des 183-Tage-Zeitraums Folgendes:

 Mehrere kürzere oder längere Aufenthalte in dem gleichen Vertragsstaat innerhalb eines Kalenderjahres (Steuerjahres) bzw. innerhalb von zwölf Monaten für einen oder mehrere verschiedene Arbeitgeber sind für die Berechnung der 183-Tage-Frist zusammenzurechnen. Es muss sich also nicht um einen zusammenhängenden Aufenthalt im Tätigkeitsstaat handeln. Die Voraussetzung „Aufenthalt“ im anderen Vertragsstaat ist aber für Zeiten von Dienstreisen in Drittstaaten nicht erfüllt. Dies gilt auch dann, wenn die Durchführung der Reisen auf die Arbeitstätigkeit im anderen Vertragsstaat zurückzuführen ist und/oder die Reisen von dort aus angetreten bzw. dort wieder beendet werden (BFH-Urteil vom 25.11.2014, BStBl. 2015 II S. 448).

 Bei der An- und Abreise zählen nur der Ankunfts- und Abreisetag zur Auslandstätigkeit (Durchreisetage durch Drittstaaten zählen also nicht zur Auslandstätigkeit). Bei Berufskraftfahrern werden aber auch Durchreisetage mitgezählt (vgl. die Erläuterungen unter der nachfolgenden Nr. 6).

 Alle Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat unmittelbar vor, während und unmittelbar nach der Tätigkeit (z. B. Samstage, Sonntage, gesetzliche Feiertage) zählen zur Auslandstätigkeit.

 Alle Tage der Anwesenheit im Tätigkeitsstaat während einer Arbeitsunterbrechung (z. B. bei Streik, Aussperrung, Ausbleiben von Lieferungen) zählen zur Auslandstätigkeit.

 Tage der Unterbrechung der Tätigkeit, die aus privaten oder beruflichen Gründen ausschließlich außerhalb des Tätigkeitsstaates verbracht werden, zählen nicht zur Auslandstätigkeit.

 Alle Krankheitstage zählen bei einer Anwesenheit im Tätigkeitsstaat zur Auslandstätigkeit, außer wenn die Krankheit der Abreise des Arbeitnehmers entgegensteht und er sonst die Voraussetzungen für die Befreiung im Tätigkeitsstaat erfüllt hätte. Kehrt der Arbeitnehmer anlässlich der Erkrankung in das Inland zurück, liegen keine Anwesenheitstage im Tätigkeitsstaat vor.Beispiel AA ist für seinen deutschen Arbeitgeber mehrere Monate lang jeweils von Montag bis Freitag in den Niederlanden tätig. Seine Wochenenden verbringt er bei seiner Familie in Deutschland. Dazu fährt er an jedem Freitag nach Arbeitsende nach Deutschland. Er verlässt Deutschland am Montagmorgen, um in den Niederlanden seiner Berufstätigkeit nachzugehen.Die Tage von Montag bis Freitag sind jeweils als Anwesenheitstage in den Niederlanden zu berücksichtigen, weil sich A dort zumindest zeitweise aufgehalten hat. Dagegen können die Samstage und Sonntage mangels Aufenthalt in den Niederlanden nicht als Anwesenheitstage berücksichtigt werden.AbwandlungWie Beispiel A. Jedoch fährt A an jedem Samstagmorgen von den Niederlanden nach Deutschland und an jedem Sonntagabend zurück in die Niederlande.Auch die Samstage und Sonntage sind als Anwesenheitstage in den Niederlanden zu berücksichtigen, weil sich A an diesen Tagen zumindest zeitweise dort aufgehalten hat.

 Urlaub zählt mit zur Auslandstätigkeit, wenn erunmittelbar vor dem Auslandseinsatz im Einsatzstaat verbracht wird;in unmittelbarem Anschluss an den Auslandseinsatz im Einsatzstaat verbracht wird;während des Auslandseinsatzes im Einsatzstaat verbracht wird;

 Urlaub zählt aber z. B. nicht zur Auslandstätigkeit, wenn er nach dem Auslandseinsatz im Inland oder in einem Drittstaat oder im Einsatzstaat, aber nicht in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit der Tätigkeit, verbracht wird.

Beispiel B

Ein Arbeitnehmer ist für seinen deutschen Arbeitgeber vom 1. Januar bis 15. Juni 2022 in Österreich tätig. Vom 16. Juni bis 15. Juli 2022 verbringt er dort seinen Urlaub. Eine Betriebsstätte des Arbeitgebers in Österreich besteht nicht.

Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn hat Österreich, weil sich der Arbeitnehmer länger als 183 Tage im Kalenderjahr (= Steuerjahr) in Österreich aufgehalten hat. Der Urlaub, den der Arbeitnehmer unmittelbar im Anschluss an seine Tätigkeit in Österreich verbringt, wird in die Aufenthaltsdauer eingerechnet. Die Bundesrepublik Deutschland stellt den Arbeitslohn unter Anwendung des Progressionsvorbehalts steuerfrei.

Abwandlung

B ist für seinen deutschen Arbeitgeber vom 1. Januar bis 15. Juni in Schweden tätig. Im Anschluss hieran hielt er sich zu Urlaubszwecken bis einschließlich 24. Juni in Deutschland auf. Vom 25. Juni bis 24. Juli verbringt er seinen weiteren Urlaub in Schweden.

Das Besteuerungsrecht für den Arbeitslohn hat Schweden, weil sich B länger als 183 Tage im Kalenderjahr in Schweden aufgehalten hat (Art. 15 DBA-Schweden), denn die Urlaubstage, die B im Anschluss an seine Tätigkeit in Schweden verbringt, stehen in einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dieser Tätigkeit und werden daher für die Aufenthaltsdauer berücksichtigt.

Kehrt ein Arbeitnehmer täglich zu seinem Wohnsitz im Ansässigkeitsstaat zurück, ist er dennoch täglich im Tätigkeitsstaat anwesend (BFH-Urteil vom 10.7.1996, BStBl. 1997 II S. 15). Für sog. Grenzgänger gilt die unter diesem Stichwort dargestellte Sonderregelung.

Wird in einem DBA (z. B. Belgien, Dänemark) zur Prüfung der 183-Tage-Regelung auf die Ausübung der Tätigkeit abgestellt, ist jeder Tag zu berücksichtigen, an dem sich der Arbeitnehmer – wenn auch nur für kurze Zeit – in dem anderen Vertragsstaat zur Arbeitsausübung tatsächlich aufgehalten hat. Im Verhältnis zu Belgien zählen auch übliche Arbeitsunterbrechungen (freies Wochenende, Urlaub, Krankheit) mit, auch wenn die Tage nicht im Tätigkeitsstaat verbracht worden sind.[231]

Beispiel C

C ist für seinen deutschen Arbeitgeber zwei Wochen in Belgien tätig. Hierzu reist C am Sonntag nach Brüssel und nimmt dort am Montag seine Tätigkeit auf. Am folgenden arbeitsfreien Wochenende fährt C am Samstag nach Deutschland und kehrt am Montagmorgen zurück nach Brüssel. Nach Beendigung seiner Tätigkeit am darauffolgenden Freitag kehrt C am Samstag nach Deutschland zurück.

Der Anreisetag sowie der Abreisetag werden nicht als Tage der Arbeitsausübung in Belgien berücksichtigt, weil C an diesen Tagen dort seine berufliche Tätigkeit nicht ausgeübt hat und eine Arbeitsunterbrechung nicht gegeben ist. Die Tage von Montag bis Freitag sind jeweils als Tage der Arbeitsausübung in Belgien zu berücksichtigen, weil C an diesen Tagen dort seine berufliche Tätigkeit ausgeübt hat. Das dazwischenliegende Wochenende wird unabhängig vom Aufenthaltsort als Tage der Arbeitsausübung in Belgien berücksichtigt, weil eine übliche Arbeitsunterbrechung vorliegt. Somit sind für die 183-Tage-Frist zwölf Tage (erster Montag bis Freitag vor der Abreise) zu berücksichtigen.

Im Verhältnis zu Frankreich werden bei der Berechnung der Aufenthaltsdauer Sonn- und Feiertage, Urlaubs- und Krankheitstage und kurze Unterbrechungen im Zusammenhang mit Reisen in den Heimatstaat oder in dritte Länder als Tage des Aufenthalts im Tätigkeitsstaat mitgezählt, soweit sie im Rahmen bestehender Arbeitsverhältnisse anfallen und unter Berücksichtigung der Umstände, unter denen sie stattfinden, nicht als Beendigung des vorübergehenden Aufenthalts angesehen werden können.

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