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7.Ansässigkeit des Arbeitgebers

Weitere Voraussetzung für das Verbleiben des Besteuerungsrechts beim Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers bei einem vorübergehendem Aufenthalt bis zu 183 Tagen im Tätigkeitsstaat ist die Zahlung des Arbeitslohns durch einen Arbeitgeber, der nicht im anderen Staat ansässig ist, d. h. der Arbeitgeber im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens darf im Tätigkeitsstaat nicht ansässig sein. Danach kann der Arbeitslohn sowohl von einem Arbeitgeber des Wohnsitzstaates des Arbeitnehmers als auch von einem Arbeitgeber, der in einem Drittstaat ansässig ist, gezahlt werden. Nach dem DBA Norwegen wird jedoch ausdrücklich gefordert, dass der Arbeitslohn aus einer vorübergehenden Tätigkeit im anderen DBA-Staat nur dann im Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers besteuert werden darf, wenn der Arbeitgeber in demselben Staat wie der Arbeitnehmer ansässig ist (vgl. das nachfolgende Beispiel B).

Arbeitgeber im Sinne eines Doppelbesteuerungsabkommens ist derjenige Unternehmer, der die Vergütungen für die ihm geleistete Arbeit wirtschaftlich trägt oder hätte tragen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn der Arbeitnehmer dem ausländischen Unternehmen seine Arbeitsleistung schuldet, unter dessen Leitung tätig wird und dessen Weisungen unterworfen ist und der Arbeitslohn nicht Preisbestandteil für eine Lieferung oder Werkleistung ist; daher ist bei einer Tätigkeit des Arbeitnehmers für fremde Dritte (z. B. einen Kunden) der zivilrechtliche Arbeitgeber in aller Regel auch der wirtschaftliche Arbeitgeber im Sinne des DBA. Bei verbundenen Unternehmen wird das aufnehmende Unternehmen bei Entsendungen von nicht mehr als drei Monaten (auch jahresübergreifend für sachlich zusammenhängende Tätigkeiten) regelmäßig nicht zum wirtschaftlichen Arbeitgeber.[232]

Beim internationalen Arbeitnehmerverleih (gewerbliche Arbeitnehmerüberlassung) ist nach Sinn und Zweck der 183-Tage-Regelung der Entleiher als Arbeitgeber anzusehen. Sonderregelungen der Abkommen für Leiharbeitnehmer sind jedoch zu beachten (vgl. vorstehende Nr. 4 Buchstabe b).

Unterhält ein ausländisches Unternehmen in der Bundesrepublik Deutschland eine unselbstständige Betriebsstätte, ist Arbeitgeber im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens das ausländische Unternehmen und nicht die inländische Betriebsstätte (zu beachten sind aber die Ausführungen unter der nachfolgenden Nr. 8).

Beispiel A

Ein Arbeitnehmer mit Wohnsitz im Inland, ist bei einer im Inland gelegenen Betriebsstätte eines japanischen Unternehmens beschäftigt. Der Arbeitnehmer wird vorübergehend für vier Monate (= 120 Tage) im Stammhaus in Japan tätig.

Soweit der Arbeitslohn auf die Tätigkeit in Japan entfällt, ist er in Deutschland steuerfrei. Das Besteuerungsrecht steht Japan zu, weil der Arbeitgeber (im Sinne des Doppelbesteuerungsabkommens) in Japan ansässig ist.

Beispiel B

B ist Arbeitnehmer des ausländischen (britischen) Unternehmens C. Er wohnt seit Jahren in Deutschland und ist bei einer deutschen unselbstständigen Betriebsstätte des C in Hamburg beschäftigt. Im Jahr 2022 befindet er sich an fünf Arbeitstagen bei Kundenbesuchen in der Schweiz und an fünf Arbeitstagen bei Kundenbesuchen in Norwegen.

Aufenthalt in der Schweiz:

Maßgeblich ist das DBA-Schweiz, da B in Deutschland ansässig ist und die „Quelle“ der Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit in dem Staat liegt, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird.

Nach dem DBA-Schweiz hat Deutschland das Besteuerungsrecht, da neben der Erfüllung der weiteren Voraussetzungen B von einem Arbeitgeber entlohnt wird, der nicht in der Schweiz ansässig ist.

Aufenthalt in Norwegen:

Maßgeblich ist das DBA-Norwegen. Norwegen hat das Besteuerungsrecht für die Tätigkeit in Norwegen. Zwar hält sich B nicht länger als 183 Tage in Norwegen auf. Das ausschließliche Besteuerungsrecht steht Deutschland nach dem DBA-Norwegen aber nur dann zu, wenn der Arbeitgeber in dem Staat ansässig ist, in dem auch der Arbeitnehmer ansässig ist. Arbeitgeber ist hier das ausländische (britische) Unternehmen C; die inländische unselbstständige Betriebsstätte kann nicht Arbeitgeber i. S. d. DBA sein.

Deutschland erfasst die Einkünfte und rechnet die norwegische Steuer unter Beachtung des § 34c EStG auf die deutsche Einkommensteuer an. Hierdurch wird die Doppelbesteuerung vermieden (Art. 23 Abs. 2 Buchstabe b DBA-Norwegen).

Vgl. zur Arbeitgebereigenschaft nach den DBA bei Arbeitnehmerüberlassung auch die Erläuterung beim Stichwort „Arbeitnehmerüberlassung“ unter Nr. 13 besonders Buchstaben c und d.

Auch bei einer Tätigkeit von kurzer Dauer von Mitarbeitern ausländischer Betriebsstätten z. B. im deutschen Stammhaus hat Deutschland das Besteuerungsrecht, weil der Arbeitnehmer zwar nicht mehr als 183 Tage, aber im Ansässigkeitsstaat seines Arbeitgebers tätig wird.[233] Eine Bagatellregelung ist auch für diese Fälle bisher nicht eingeführt worden.

Beispiel C

Ein im Ausland ansässiger Arbeitnehmer einer ausländischen Betriebsstätte besucht für eine Woche eine interne Schulungsveranstaltung beim deutschen Stammhaus. Der Arbeitslohn wird vollständig durch die Betriebsstätte getragen; eine Weiterbelastung der Kosten erfolgt nicht.

Die ausländische Betriebsstätte kann nicht Arbeitgeber sein. Deutschland hat das Besteuerungsrecht für die fünf deutschen Arbeitstage, da das Stammhaus einen in Deutschland ansässigen Arbeitgeber darstellt, der die Vergütungen zahlt. Folglich muss vom deutschen Stammhaus Lohnsteuer einbehalten und abgeführt werden. Zur Pauschalbesteuerung mit 30% vgl. das Stichwort „Beschränkt steuerpflichtiger Arbeitnehmer“ unter Nr. 21.

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