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3. DER ZUSAMMENHANG VON EHE UND FAMILIE IM GRUNDGESETZ

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Das Rechtsinstitut der Ehe sowie das der Familie wurden im vorangegangenen Abschnitt sowohl funktional als auch formal beschrieben. Formal betrachtet ist die Familie die Gemeinschaft von Eltern und ihren Kindern und die Ehe eine auf Dauer angelegte Lebensgemeinschaft zweier Menschen gleichen oder verschiedenen Geschlechts, die vor einem Standesbeamten geschlossen worden ist. Die Funktion der Ehe liegt primär darin, dass die Eheleute Verantwortung füreinander übernehmen und einander Beistand leisten. Für die Familie gilt, dass ihre Funktion in der Pflege und Erziehung der Kinder liegt, um auf diese Weise das Kindeswohl zu gewährleisten. Gemäß Art. 6 Abs. 1 GG stehen Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung. Abhängig von der Interpretation der Konjunktion und ließe sich einerseits der Schluss ziehen, dass die Ehe und die Familie lediglich Glieder einer Aufzählung sind, ohne dass ein innerer Zusammenhang zwischen beiden bestünde. Andererseits ist es denkbar, dass die Verbindung von Ehe und Familie auf einem engeren Zusammenhang beruht. Dies kann so weit gehen, dass die Familie als eine Ableitung aus der Ehe verstanden wird.

Um zu einer Interpretation der Verbindung von Ehe und Familie zu gelangen, soll im Folgenden auch der Entstehungskontext betrachtet werden. Bereits erwähnt wurde, dass die in den Rechtssätzen enthaltenen Normen keine eigene Intention besitzen.81 Vielmehr steht dahinter stets eine normgebende Institution, deren Absicht im Rahmen der Auslegung herausgearbeitet werden soll. Das Mittel der historischen Auslegung ist ein möglicher Weg dafür.82 Dabei ist zu beachten, dass mittels der historischen Auslegung zwar der Wille des Gesetzgebers rekonstruiert werden kann, soweit das die Quellen zulassen, dieser aber nicht als verbindlich erklärt werden soll. 83 Da schon in der Weimarer Reichsverfassung (WRV) Rechtssätze zu Ehe und Familie enthalten sind und diese auch bei den Beratungen zum Grundgesetz diskutiert wurden, wird zunächst der Zusammenhang von Ehe und Familie in der Weimarer Reichsverfassung dargestellt, bevor Ausführungen zum Grundgesetz folgen. Ausgehend vom historischen Entstehungskontext wird sodann gefragt, inwieweit Ehe und Familie vor dem Hintergrund ihres gesellschaftlichen Bedeutungswandels gegenwärtig unter einem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen können.

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