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II. EHE UND FAMILIE IM GRUNDGESETZ

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Im öffentlichen Diskurs über die Familie wird häufig Bezug auf Art. 6 GG genommen, weshalb es nahe liegt, in eine ethisch-theologische Arbeit Ausführungen zu diesem Artikel selbst wie auch seinem Kontext einzubeziehen. Zumal ein Zusammenhang zwischen der Rechtsprechung und öffentlichen Debatten auf dem Themenfeld von Ehe und Familie besteht, der sich auch in ethisch-theologischen Diskursen niederschlägt. Paradigmatisch stehen dafür die Diskussionen um die Rechte gleichgeschlechtlicher Paare, die 2017 in die Einführung der sogenannten Ehe für alle mündeten. Diese führte nicht nur zu einer Stärkung gleichgeschlechtlicher Partnerschaften, sondern wirkt sich auch auf familienrechtliche Fragen aus. Festzuhalten ist, dass in der Rechtsprechung und im Gesetzgebungsprozess auf der einen Seite gesellschaftliche Entwicklungen aufgegriffen werden, auf der anderen Seite der öffentliche Diskurs auch angetrieben werden kann.24 Auch deshalb sollen rechtliche Aspekte von Ehe und Familie hier nun dargestellt werden. Dies geschieht auf zweierlei Weise. Zunächst ist das Augenmerk auf den Ehe- und Familienbegriff im Grundgesetz gerichtet. Da beide Begriffe lediglich genannt werden, ist ein Rückgriff auf ergänzende Kommentare notwendig, um ihre Bedeutung zu erfassen. Sodann rückt der Zusammenhang von Ehe und Familie in den Fokus. Denn die Formulierung in Art. 6 Abs. 1 GG wirft die Frage auf, wie sich Ehe und Familie zueinander verhalten. Dass beide Lebensformen in einem Satz genannt werden, deutet bereits darauf hin, dass Ehe und Familie schwerlich losgelöst voneinander betrachtet werden können. Heißt das jedoch, dass die Ehe aus rechtlicher Perspektive eine Voraussetzung der Familie ist? Oder sind beide Lebensformen getrennt voneinander zu betrachten? Im Folgenden liegt ein Schwerpunkt deshalb auf der Frage, ob von Gesetzeswegen her eine bestimmte partnerschaftliche Lebensform Voraussetzung von Elternschaft ist.

Von der Form zur Beziehungsgestaltung

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