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bb) Umfang

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Die Höhe der Regressforderungen bestimmt sich nach der im Innenverhältnis geltenden Ausgleichsquote – nur im Zweifel gilt die „Kopfteilsregel“ des § 426 Abs. 1. Die Kopfteilsregelung bildet eher die Ausnahme als die Regel. Meistens ist „etwas anderes“ bestimmt.

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Eine abweichende Bestimmung kann sich aus einem Vertrag der Gesamtschuldner im Innenverhältnis ergeben.

Beispiel

A, B und C mieten von V eine gemeinsame Wohnung und schulden damit im Zweifel jeder einzeln im Außenverhältnis die volle Miete (§§ 421, 427). Da A aber 1/2 der Wohnung belegt, vereinbaren sie im Innenverhältnis, dass A vom Mietzins 1/2 tragen muss, während sich B und C die restliche Miete hälftig teilen. Sie vereinbaren weiter, dass A den Mietzins in voller Höhe auf das Vermieterkonto überweist. Zahlt A den gesamten Mietzins an V, kann er von B und C in Höhe von jeweils 1/4 Erstattung aus § 426 Abs. 1, §§ 426 Abs. 2, 535 Abs. 2 und aus § 706 – wenn man eine Innengesellschaft verneint: aus § 670 – verlangen. Fällt C aus, erhöhen sich die Anteile von A und B um einen verhältnismäßigen Zuschlag der auf C entfallenden Quote von 1/4. Diese ist im Verhältnis der Anteile von A und B zueinander aufzuteilen: 2:1. Das auf C entfallende Viertel wird also zunächst in drei Teile aufgeteilt = 3/12. Davon werden 2 dem A und 1 dem B zugeschlagen. A trägt nun also 1/2 + 2/12 des Mietzinses = 8/12 = 2/3. B trägt 1/4 + 1/12 = 4/12 = 1/3.

Im Falle einer gesamtschuldnerischen (akzessorischen) Haftung der Gesellschafter einer rechtsfähigen Personengesellschaft nach § 128 HGB bestimmt sich die Regressquote im Zweifel nach der im Gesellschaftsvertrag vereinbarten Verlustbeteiligung.[26]

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Fehlt eine vertragliche Regelung, sieht das Gesetz häufig abweichende Bestimmungen vor, insbesondere im Unterhalts- und Haftungsrecht.

Beispiel 1

Wird durch ein Geschäft zur Deckung des täglichen Lebensbedarfs nach § 1357 Abs. 1 eine Gesamtschuld begründet, richtet sich der Ausgleich der Ehegatten im Innenverhältnis nach der jeweiligen Unterhaltspflicht. Aus § 1360 S. 2 folgt, dass auf den haushaltsführenden Ehegatten im Zweifel gar keine Quote entfällt, weil der andere Ehegatte durch Zahlung des Gesamtaufwandes seiner Unterhaltspflicht nachkommen muss.[27]

Beispiel 2

Bei Schadensersatzansprüchen richtet sich die Innenquote nach Maßgabe einer analog § 254 vorzunehmenden Abwägung.[28] Bei der Gefährdungshaftung wird dies im Gesetz in § 17 Abs. 1, 3 StVG und § 5 ProdHG ausdrücklich ausgesprochen. In manchen Fällen befreit das Gesetz einen Gesamtschuldner im Innenverhältnis sogar ganz, vgl. §§ 840 Abs. 1, Abs. 2, 841.

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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