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aa) Anspruchsgrundlagen
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Der leistende Gesamtschuldner kann einmal nach § 426 Abs. 1 bei den übrigen Gesamtschuldnern Regress nehmen.
Hinweis
§ 426 Abs. 1 ist eine eigenständige Anspruchsgrundlage und legt – wie man es nach dem Wortlaut meinen könnte – nicht nur eine Vermutungsregel für die Regressquote im Innenverhältnis fest.[17]
Der Anspruch entsteht gleichzeitig mit der Gesamtschuld und ist zunächst auf anteilige Mitwirkung jedes Mitschuldners auf Befriedigung des Gläubigers gerichtet (anteilige Freistellung jedes Gesamtschuldners).[18] Er wandelt sich inhaltlich nach Leistung eines Gesamtschuldners an den Gläubiger auf anteilsmäßige Erstattung der Leistung (regelmäßig Zahlung) gegenüber den anderen Gesamtschuldnern.
Der Anspruch wird fällig, sobald der Gläubiger im Außenverhältnis vom Gesamtschuldner die Leistung verlangen kann. Er richtet sich also nach der Fälligkeit im Außenverhältnis.[19] Er unterliegt der allgemeinen Regelverjährung nach §§ 195, 199.[20]
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Weiter lässt das Gesetz zur Bestärkung des Regressrechts des Ausgleichsberechtigten die im Außenverhältnis bestehenden Ansprüche des Gläubigers gegen die anderen Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 2 auf den Leistenden Gesamtschuldner in Höhe seiner Ausgleichsquote übergehen (gesetzlicher Forderungsübergang = „cessio legis“). Damit besteht ein zweiter Anspruch aus gesetzlich übergeleitetem Recht des Gläubigers.
Durch diesen Anspruch können dem Gesamtschuldner wegen §§ 412, 401 etwaige akzessorische Sicherheiten des Gläubigers in den Schoß fallen. Das ist einer der wesentlichen Vorzüge dieses Anspruches. Die Durchsetzbarkeit dieses Anspruches, insbesondere Fälligkeit und Verjährung richten sich nach den für den übergeleiteten Anspruch geltenden Regeln. An diesen Bestimmungen ändert sich durch die Überleitung nichts (§§ 412, 404!).
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Schließlich können dem leistenden Gesamtschuldner außerhalb der Gesamtschuldregeln stehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche z.B. aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherung gegen die anderen Gesamtschuldner zustehen.[21] Aus der Formulierung in § 426 Abs. 1 („soweit nicht ein anderes bestimmt ist“) folgt, dass das Gesetz den Ausgleich der Gesamtschuldner in § 426 nicht abschließend geregelt hat.[22]
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Alle genannten Ansprüche sind selbstständige Ansprüche, die auf unterschiedlichen Rechtsgründen beruhen, verschiedene Voraussetzungen haben und in Anspruchskonkurrenz zueinander stehen.[23] Allerdings folgt aus dem Wortlaut des § 426 Abs. 1 und Abs. 2, dass die Höhe der Regressforderung einheitlich bestimmt wird. Insoweit werden die Ansprüche also wechselseitig angeglichen. Dabei richtet sich die Höhe der Quote in erster Linie nach den Regelungen außerhalb des § 426, also nach den „anderen Bestimmungen“ i.S.d. § 426 Abs. 1.
Hinweis
Hinsichtlich des Regresses sind die Gesamtschuldner im Innenverhältnis nur noch Teilschuldner (§ 420) und haften nur in Höhe ihrer jeweiligen Quote. Eine Ausnahme macht § 426 Abs. 1 S. 2, der bei Ausfall (= Zahlungsunfähigkeit) eines Gesamtschuldners die Regressquote aller übrigen Gesamtschuldner – einschließlich des Regressberechtigten – anteilig erhöht.[24] Ist der ausgefallene Gesamtschuldner später wieder vermögend, muss er den anderen Gesamtschuldnern die übernommenen Anteile seiner Quote erstatten.[25]