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bb) Gesetzliche Anordnungen

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Außerhalb des allgemeinen Schuldrechts kennt das BGB ausdrückliche Gesamtschuldanordnungen in § 769 (Mit-Bürgen), § 840 Abs. 1 (Verantwortlichkeit mehrerer Personen auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung), die Haftung der Mit-Erben nach § 2058 sowie eine Gesamtschuldnerschaft nach §§ 42 Abs. 2 S. 2, 53, 1664 Abs. 2, 1833 Abs. 2 S. 1, 1908i Abs. 1 S. 1 und 2219 Abs. 2.

Außerhalb des BGB merken Sie sich noch die wichtigen Gesamtschuldanordnungen des § 115 Abs. 1 S. 4 VVG (Haftung des Pflichthaftpflichtversicherers neben dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer) sowie aus § 128 HGB in Bezug auf die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft.

Auf diese Sondertatbestände werden wir im jeweiligen Sachzusammenhang in den speziellen Skripten näher eingehen.

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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