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2. Schuldübernahme nach § 415

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Die Schuldübernahme kann auch in der Weise vereinbart werden, dass sich der Dritte mit dem bisherigen Schuldner dahingehend verständigt, dass er nun an die Stelle des bisherigen Schuldners treten soll.

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Als mehrseitiges Rechtsgeschäft in der Form des Vertrages unterliegt auch diese Form der Schuldübernahme den allgemeinen Regeln über das Zustandekommen und die Wirksamkeit.

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Im Fall des § 415 Abs. 1 kommt allerdings ein besonderes Wirksamkeitserfordernis hinzu, denn nach § 415 Abs. 1 S. 1 hängt die Wirksamkeit der Schuldübernahme von der Genehmigung des Gläubigers ab. Die Genehmigung ist ein einseitiges Rechtsgeschäft, auf das die §§ 182, 184 sowie die allgemeinen Regeln über empfangsbedürftige Willenserklärungen Anwendung finden.[3]

Das in § 415 vorgesehene Genehmigungserfordernis dient dem Schutz des Gläubigers. Schließlich bekommt er jetzt einen neuen Schuldner und der Wert seiner Forderung hängt maßgeblich von der Bonität des Dritten ab. Bis zur Erteilung der Genehmigung ist die Schuldübernahme daher noch nicht wirksam. Der bisherige Schuldner bleibt Schuldner, der Dritte ist noch nicht zur Leistung verpflichtet.

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Wie wir aber bereits gesehen haben, hängt die Wirksamkeit der Schuldübernahme grundsätzlich nicht von der Wirksamkeit des Kausalgeschäftes ab und umgekehrt. Die Tatsache, dass die Schuldübernahme jetzt noch nicht wirksam ist, hat also auf das Kausalgeschäft zwischen dem Schuldner und dem übernehmenden Dritten keinen Einfluss. Um die Rechte zwischen diesen Parteien in dieser Schwebezeit näher auszufüllen, hat das Gesetz Auslegungsregeln vorgesehen.

Nach § 415 Abs. 3 ist der Dritte dem Schuldner gegenüber bei schwebender oder – wegen Verweigerung der Genehmigung – unwirksamer Schuldübernahme verpflichtet, den Gläubiger rechtzeitig zu befriedigen. Der Schuldner hat also einen Anspruch gegen den Dritten, für die Erfüllung der Verbindlichkeit rechtzeitig zu sorgen. Diese Verpflichtung begründet aber keinen eigenen (zusätzlichen) Anspruch des Gläubigers gegen den Dritten. Die Vereinbarung zwischen Schuldner und Übernehmer ist also kein echter Vertrag zugunsten des Gläubigers. Dies ergibt sich aus der Auslegungsregel des § 329. Die Verpflichtung des Dritten besteht allein gegenüber dem bisherigen Schuldner.

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Schuldner und Übernehmer haben ein berechtigtes Interesse an rechtzeitiger Klarheit über den Umfang ihrer Verpflichtung und ihre Beziehungen zueinander. Der Übernehmer möchte möglichst schnell wissen, ob der Gläubiger ihn nun in Anspruch nehmen kann. Der Schuldner möchte wissen, ob er weiterhin zur Erfüllung verpflichtet oder von der Erfüllung frei geworden ist. Hier hilft das Gesetz mit einem Mechanismus, den wir schon aus den Vorschriften der §§ 108 Abs. 2 und 177 Abs. 2 kennen. Die an der Schuldübernahme beteiligten Personen, also der bisherige Schuldner und der Übernehmer, können den Gläubiger unter Fristsetzung zur Genehmigung auffordern. Dies führt nach § 415 Abs. 2 dazu, dass der Gläubiger die Genehmigung jetzt nur bis zum Ablauf der Frist erklären kann. Läuft die Frist fruchtlos ab, gilt die Genehmigung als verweigert. Wenn die Genehmigung verweigert wird, bleibt es also dabei, dass der Dritte dem Schuldner gegenüber zur Befriedigung verpflichtet ist und der Gläubiger gegen den Dritten keine eigenen Ansprüche hat (§ 329).

Anders entscheidet hingegen § 416 für den Fall, dass die Forderung mit einem Grundpfandrecht[4] gesichert ist. Hier ist der Gläubiger nicht so sehr schutzwürdig, da sein Ausfallrisiko durch ein Pfandrecht abgesichert ist. Deswegen ordnet § 416 Abs. 1 S. 2 an, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn nach Mitteilung sechs Monate verstrichen sind.

2. Teil Schuldrechtliche GrundbegriffeC. Der Schuldner › III. Vertragliche Vertragsübernahme

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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