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b) Entstehung der Gesamtschuld aa) Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung

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Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie nach § 427 im Zweifel als Gesamtschuldner.

Beispiel

Die Eheleute M und F schließen mit dem Vermieter V einen Mietvertrag über eine gemeinschaftlich genutzte Wohnung. Hier haften sie im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses gemäß § 427 als Gesamtschuldner.

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§ 431 bestimmt ferner eine Gesamtschuldnerstellung bei Verpflichtung mehrerer Schuldner zu einer unteilbaren Leistung.

Beispiel

Wenn die Eheleute M und F einen Mietvertrag über die gemeinschaftlich genutzte Wohnung gemeinsam mit dem Vermieter V abgeschlossen haben und dieser Vertrag beendet wird, sind sie nach § 546 Abs. 1 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet. Auch insoweit besteht eine Gesamtschuldnerschaft, die in § 431 angeordnet ist.

Diese Vorschrift scheint selbstverständlich zu sein. Sieht man jedoch genauer hin, zeigt sich ihre „ganze Härte“. Wandeln wir das vorherige Beispiel wie folgt ab:

Beispiel

M und F haben mit V einen Mietvertrag über die gemeinschaftlich genutzte Wohnung geschlossen. M trennt sich nun von F und zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus. Eine Änderung des Mietvertrages findet jedoch nicht statt. Nachdem V das Mietverhältnis wirksam durch Kündigung beendet hat, verlangt er von M Räumung und Herausgabe der Wohnung. M meint, dass ihm das nicht möglich sei, da er ja schon aus der Wohnung ausgezogen und deshalb das seinerseits zur Leistung Erforderliche getan habe.

Aus §§ 421, 431 folgt jedoch, dass der Vermieter V auch von M die gesamte Leistung, also die vollständige Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen kann. Durch den Auszug des M ist der Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 nicht erfüllt, da dazu die vollständige Räumung der Wohnung gehört und der Auszug des M allein noch keine vollständige Räumung darstellt. Auch ein Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 liegt im Hinblick auf M nicht vor, da er F möglicherweise – z.B. durch finanzielle Mittel – zur Rückgabe der Wohnung an den Vermieter bewegen könnte, um den gegen ihn gerichteten Anspruch aus § 546 Abs. 1 zu erfüllen.[14] Außerdem steht dem M gegen F ein Anspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 auf Mitwirkung bei der Erfüllung der gegen beide gerichteten Ansprüche zu.

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Bei der Pflicht zur Herausgabe einer unteilbaren Leistung ist also regelmäßig „Teamarbeit“ notwendig, die jeder Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 S. 1 von seinen Mit-Gesamtschuldnern erzwingen kann.

Hinweis

Auch wenn sich aus § 426 Abs. 1 S. 1 der Charakter einer Anspruchsgrundlage nicht eindeutig ergibt, so ist diese Wirkung allgemein anerkannt.[15] Jeder Gesamtschuldner kann von den übrigen Gesamtschuldnern Mitwirkung bei der Befreiung von der Verbindlichkeit in Höhe des jeweils zu tragenden Anteils verlangen.

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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