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a) Wirkung

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Die Gesamtschuld ist in § 421 derart beschrieben, dass mehrere Personen eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist. In dieser Situation kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil fordern. Bis zur Bewirkung der Gesamtleistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet, § 421 S. 2.

Für die Frage der Erfüllung bedeutet dies zunächst, dass im Falle einer Gesamtschuldnerschaft nicht etwa jeder Schuldner nur einen Teil zu leisten verpflichtet ist, sondern die gesamte Leistung schuldet.

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§ 422 Abs. 1 S. 1 beschreibt die Wirkung der Erfüllung durch einen Gesamtschuldner in der Weise, dass sie auch für die übrigen Schuldner wirkt. Dies spricht dafür, dass durch die Erfüllung seitens eines Gesamtschuldners Erfüllung gegenüber sämtlichen Gesamtschuldnern eintritt. Dies ist aber nicht richtig. Vielmehr werden die übrigen Gesamtschuldner von der Leistung gegenüber dem Gläubiger „wie durch Erfüllung“ frei. Sie sind diesem also nicht mehr zur Leistung verpflichtet. Ihnen steht der rechtsvernichtende Einwand aus § 422 Abs. 1 S. 1 zu. Gleichwohl besteht der gegen sie gerichtete Anspruch fort. Dies ergibt sich daraus, dass bei Leistung eines Gesamtschuldners die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Gesamtschuldner gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 auf den leistenden Gesamtschuldner zum Zwecke des Regresses übergeht. Dies wäre aber ausgeschlossen, wenn die Forderung des Gläubigers durch Erfüllung erloschen wäre.

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Die Wirkung weiterer Tatsachen ist in den §§ 422 ff. geregelt (lesen!). Wir kommen darauf später wieder zurück.

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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