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V. Gesetzliche Anordnung einer Schuldnerstellung

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Veränderungen oder Erweiterungen auf Schuldnerseite können sich auch kraft Gesetzes ergeben. Hier sollen drei wichtige Fälle vorgestellt werden:[10]

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Hat der Vermieter von Räumen oder Grundstücken nach Überlassung an den Mieter das Mietobjekt an einen Dritten veräußert, so tritt der Erwerber anstelle des Vermieters in die sich während der Dauer seines Eigentums aus dem Mietverhältnis ergebenden Rechte und Pflichten ein, § 566 Abs. 1 (ggf. i.V.m. § 578). Die Vorschrift findet über §§ 581 Abs. 2, 593b auch auf Pachtverträge über Räume und Grundstücke Anwendung.

Hinweis

Die Überschrift „Kauf bricht nicht Miete“ in § 566 ist irreführend. Der Übergang der Rechte und Pflichten findet nicht bereits mit Abschluss des Kaufvertrages, sondern ab dem „Stichtag“ des Eigentumserwerbes statt.

Der Erwerber ist nunmehr aus dem Mietverhältnis berechtigt und verpflichtet. Der bisherige Vermieter haftet lediglich noch wegen Pflichtverletzungen des Erwerbers und der sich daraus ergebenden Schadensersatzansprüche wie ein Bürge, § 566 Abs. 2.

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Veräußert ein Arbeitgeber seinen Betrieb oder einen Teil davon an einen Dritten, so tritt der Erwerber nach § 613a Abs. 1 S. 1 in die Rechte und Pflichten aus den im Zeitpunkt des Übergangs bestehenden Arbeitsverhältnissen des betroffenen Betriebes ein.[11]

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Zur Errichtung einer rechtsfähigen Personengesellschaft (vgl. § 11 Abs. 2 Nr. 1 InsO) muss kein Stammkapital aufgebracht werden. Der „Preis“ für diese einfache und billige Gründungsmöglichkeit besteht in einer automatischen akzessorischen Mithaftung der persönlich haftenden Gesellschafter. Für die Gesellschafter einer OHG folgt dies direkt aus §§ 128 ff. HGB, für die persönlich haftenden Gesellschafter (Komplementäre) einer KG aus §§ 161 Abs. 2, 128 ff. HGB und für die Gesellschafter einer eingetragenen Partnerschaftsgesellschaft aus § 8 PartGG. Auf die rechtsfähige Außen-GbR finden die §§ 128 ff. HGB analoge Anwendung.[12]

Weitere Fälle eines gesetzlichen Schuldbeitritts finden sich in den firmenrechtlichen Regeln des HGB, nämlich in §§ 25, 27 Abs. 1 und 28 HGB.[13]

2. Teil Schuldrechtliche GrundbegriffeC. Der Schuldner › VI. Schuldnermehrheiten

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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