Читать книгу Schuldrecht Allgemeiner Teil I - Achim Bönninghaus - Страница 105
Оглавление3. Teil Erfüllung nach § 362 › A. Wirkung des § 362 Abs. 1
A. Wirkung des § 362 Abs. 1
133
Nach § 362 Abs. 1 erlischt das Schuldverhältnis, „wenn die geschuldete Leistung an den Gläubiger bewirkt wird.“ Es handelt sich folglich um eine rechtsvernichtende Einwendung, die im Rahmen der Anspruchsprüfung auf der zweiten Prüfungsebene „Anspruch erloschen“ geprüft wird.
JURIQ-Klausurtipp
§ 362 Abs. 1 bildet den Einstieg in Ihre Prüfung, da er in der Rechtsfolge das Erlöschen des Schuldverhältnisses und damit den rechtsvernichtenden Charakter dieses Einwendungstatbestandes ausspricht. In einer Klausur könnte der Einstieg wie folgt formuliert werden:
„Der Anspruch des A könnte durch Erfüllung gem. § 362 Abs. 1 erloschen sein. Dies setzt voraus, dass …“
Allerdings ist die Formulierung insoweit etwas missverständlich, als in § 362 Abs. 1 nicht von „Anspruch“ oder „Forderung“ gesprochen wird, sondern von „Schuldverhältnis“. Gemeint ist damit aber das sog. „Schuldverhältnis im engeren Sinne“, also der konkrete Anspruch bzw. die Forderung des Gläubigers.[1] Wenn der Käufer beispielsweise den Kaufpreis an den Verkäufer zahlt und damit seine Pflicht gem. § 433 Abs. 2 erfüllt, erlischt damit natürlich nicht das gesamte kaufvertragliche Schuldverhältnis! Schließlich muss der Käufer für sein Geld ja auch Besitz und Eigentum an der verkauften Sache im mangelfreien Zustand erhalten (§ 433 Abs. 1).
134
Ein Anspruch erlischt idealerweise durch Erfüllung – die Erfüllung ist das Ziel einer Anspruchsbeziehung.
Wie Sie dem Tatbestand des § 362 Abs. 1 auch entnehmen können, stellt diese Norm nicht darauf ab, wer die Leistung bewirkt („bewirkt wird“) . Es scheint also für die Frage der Erfüllung egal zu sein, ob die Leistung durch den Schuldner oder eine andere Person bewirkt wird.
Wenn wir nun die einzelnen Tatbestandsmerkmale des § 362 Abs. 1 durchgehen, müssen wir uns fragen, wer Gläubiger ist, wann die geschuldete Leistung beim Gläubiger bewirkt ist und wer die Leistung an den Gläubiger bewirken kann.