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1. Schuldübernahme gemäß § 414

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Die Schuldübernahme kann entweder in der Weise vorgenommen werden, dass sich der Gläubiger mit einem Dritten dahingehend einigt, dass der Dritte an die Stelle des bisherigen Schuldners treten soll, § 414.

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Wie die Abtretung ist auch die Schuldübernahme als mehrseitiges Rechtsgeschäft in Form eines Vertrages nach den gedanklichen Prüfungsschritten Zustandekommen, Wirksamkeitserfordernisse und Wirksamkeitshindernisse zu prüfen. Es gelten die allgemeinen Regeln.[1] Eine Formnichtigkeit wegen Verletzung eines gesetzlichen Formgebotes nach § 125 S. 1 kommt nur ausnahmsweise in Betracht, denn die Schuldübernahme bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Eine Ausnahme gilt für den Fall, dass die übernommene Verpflichtung ihrerseits formbedürftig ist. Dies kommt insbesondere bei der Übernahme einer Verpflichtung zur Übertragung von Grundstückseigentum wegen § 311b Abs. 1 in Betracht.

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Ebenso wie die Abtretung ist auch die Schuldübernahme gleichzeitig ein Verfügungsgeschäft, da damit die bisherige Rechtslage unmittelbar verändert wird.

Die Schuldübernahme beruht regelmäßig auf einem Kausalgeschäft zwischen dem bisherigen Schuldner und dem Übernehmer. Aufgrund des Trennungs- und Abstraktionsprinzips führt die Unwirksamkeit der Schuldübernahme jedoch nicht zur Unwirksamkeit des Kausalgeschäfts und umgekehrt. Dies zeigt sich auch an der Regelung des § 417 Abs. 2, nach dem der Übernehmer dem Gläubiger etwaige (rechtshindernde oder rechtsvernichtende) Einwendungen aus dem Kausalgeschäft nicht entgegenhalten kann. Daraus folgt, dass die Schuldübernahme gesondert vom Kausalgeschäft begutachtet werden muss.

Hinweis

Ist das Kausalgeschäft unwirksam, kann der Übernehmer seine Leistung, die in der Übernahme der Verpflichtung gegenüber dem Gläubiger besteht, nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 herausverlangen. Die Herausgabe der Schuldübernahme geschieht durch Aufhebung der Übernahmevereinbarung. Wenn der Gläubiger dem nicht zustimmt oder der neue Schuldner bereits an den Gläubiger geleistet hat, kann er Wertersatz nach § 818 Abs. 2 fordern.[2]

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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