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(4) Sonstige Abtretungsverbote
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Die Abtretungsverbote in den §§ 399, 400 sind nicht abschließend. Vielmehr sieht der Gesetzgeber auch an anderer Stelle Abtretungsverbote vor.
Beispiel
Nach § 717 S. 1 sind etwa Ansprüche der Gesellschafter aus dem Gesellschaftsverhältnis nicht isoliert übertragbar. Nach § 719 Abs. 1 kann ein Gesellschafter allein außerdem seinen Anteil am Gesellschaftsvermögen nicht übertragen.
Übertragbar ist allein der Gesellschaftsanteil als solcher, d.h. der Inbegriff aller Rechte und Pflichten in der Gesellschaft.[63] Allerdings müssen die anderen Gesellschafter im Zweifel zustimmen, da mit der Übertragung eine Änderung des Gesellschaftsvertrages (Kreis der Gesellschafter) verbunden ist.[64]
Manche gesetzlichen Abtretungsverbote gelten nur „im Zweifel“. In diesen Fällen können die Parteien die Abtretbarkeit ausdrücklich zulassen. Das Abtretungsverbot ist hier also nicht zwingend.
Beispiele
Anspruch auf Dienstleistung (§ 613 S. 2) oder Ausführung eines Auftrags (§ 664 Abs. 2).