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a) Forderung besteht nicht (§ 405 Var. 1)

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Hat Ihre Prüfung eines Anspruches ergeben, dass abgetretener Anspruch nicht entstanden ist oder zum Zeitpunkt der Abtretung nicht mehr besteht, geht die Abtretung von vorneherein ins Leere. Eine Scheinforderung kann grundsätzlich nicht gutgläubig erworben werden. Etwas anderes gilt aber unter den Voraussetzungen des § 405 Var. 1, wenn der Entstehung eines abgetretenen vertraglichen Anspruches die Nichtigkeit wegen Scheingeschäfts nach § 117 entgegenstand.[66] Nach § 405 Var. 1 ist demjenigen Schuldner, der über die Forderung zum Zwecke ihres Beweises selber eine Urkunde ausgestellt hat, die Berufung auf den Einwand des § 117 verwehrt, wenn seine Urkunde bei Abtretung vorgelegt wurde und deshalb einen zuverlässigen Rechtsschein der beurkundeten Forderung entfalten konnte. Das gilt nicht, wenn der Erwerber (= Zessionar) bösgläubig ist (vgl. § 405 a.E.) oder dem Schuldner die Urkunde vorher abhanden gekommen war (vgl. Parallele in § 935 Abs. 1). Insofern ist ausnahmsweise also ein gutgläubiger Erwerb einer nicht bestehenden Forderung möglich.

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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