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2. Mitgläubigerschaft (§ 432)
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Die Mitgläubigerschaft ist in § 432 geregelt. Danach liegt Mitgläubigerschaft dann vor, wenn der Schuldner zu einer unteilbaren Leistung verpflichtet ist und kein Fall der Gesamtgläubigerschaft vorliegt. Nach § 432 Abs. 1 S. 1 kann der Schuldner hier nur an alle Gläubiger gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger umgekehrt nur die Leistung an alle fordern.