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bb) Heilung nach § 185 Abs. 2
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Besteht zwar die Forderung, war der Zedent aber nicht verfügungsberechtigt, kann dieser Mangel einmal in den Fällen des § 185 Abs. 2 geheilt werden, insbesondere nachträglich im Wege der Genehmigung durch den Verfügungsberechtigten (§§ 182, 184, 185 Abs. 2) oder durch Forderungserwerb im Fall der Vorausabtretung (siehe oben unter Rn. 73 ff.).
2. Teil Schuldrechtliche Grundbegriffe › B. Der Gläubiger › IV. Gesetzlicher Forderungsübergang