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b) Forderung besteht, aber Verfügungsbefugnis fehlt aa) Gutgläubiger Erwerb vom Erbscheinserben

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Wie eingangs dargestellt, scheidet ein gutgläubiger Erwerb einer Forderung grundsätzlich aus, da es bei Forderungen, anders als bei beweglichen Sachen (dort § 1006) und Grundstücksrechten (dort § 891) an einem Rechtsscheinsträger fehlt, der einen gutgläubigen Erwerb rechtfertigen könnte. Anders verhält es sich aber, wenn der Zedent zwar nicht Erbe ist, aber ihm ein Erbschein ausgestellt wurde. Hier spricht die Vermutung des § 2365 für die Erbenstellung und damit für die Rechtsinhaberschaft des Scheinerben.

Beispiel

Erblasser A ist verstorben. Sein Alleinerbe ist E. Zum Nachlass gehört eine Kaufpreisforderung des A gegen K. Dem X, der sich für den Erben hält, wurde vom Nachlassgericht ein Erbschein erteilt. X tritt die Kaufpreisforderung an D ab, der den X für den Erben hält. Nach §§ 398, 2366 erwirbt D die Forderung gutgläubig vom Nichtberechtigten, da es sich bei der Forderung um einen „Erbschaftsgegenstand“ (dies können nicht nur Sachen, sondern auch Rechte, insbesondere Forderungen sein) handelt.

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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