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a) (Un-)Teilbarkeit der Leistung
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Eine Leistung ist teilbar, wenn sie ohne Wertminderung und ohne Beeinträchtigung des Leistungszwecks in Teilleistungen zerlegt werden kann.[69]
Beispiel
A und B haben dem M eine Wohnung vermietet.
Hinsichtlich des Anspruches auf Zahlung der Miete liegt keine unteilbare Leistung vor, da der zu zahlende Geldbetrag in Teilbeträge aufgeteilt werden kann.
Hinsichtlich des Anspruches auf Räumung und Herausgabe der Wohnung aus § 546 Abs. 1 liegt hingegen eine unteilbare Leistung vor.