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(1) Verbot wegen inhaltlicher Veränderung (§ 399 Var. 1)

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Eine Forderung kann nach § 399 Var. 1 nicht abgetreten werden, wenn die Leistung an einen anderen als den ursprünglichen Gläubiger „nicht ohne Veränderung ihres Inhalts“ erfolgen kann.

Eine solche Inhaltsänderung wird bei Zweckbindung eines Anspruches, bei höchstpersönlichen Ansprüchen und unselbstständigen akzessorischen Ansprüchen angenommen.[42]

Fall 1: Zweckbindung

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Wegen Zweckbindung kann beispielsweise der Anspruch auf Befreiung von einer bestimmten Verbindlichkeit grundsätzlich nicht abgetreten werden.

Beispiel

Angenommen, der A kauft als „Strohmann“ im Auftrag des B im eigenen Namen ein Grundstück durch Abschluss eines notariell beurkundeten Kaufvertrags mit V. Der Kaufpreis soll nach Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch gezahlt werden. Vor Zahlung des Kaufpreises kann A wegen der bereits begründeten Verbindlichkeit nach §§ 670, 257 von B Befreiung von seiner Zahlungspflicht verlangen. Tritt A nun diesen Befreiungsanspruch an C ab, liefe der Befreiungsanspruch ins Leere. Den C trifft keine Verbindlichkeit aus dem Kaufvertrag, von der ihn der B befreien könnte.[43] Folglich ist der Befreiungsanspruch grundsätzlich unabtretbar.

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Davon lässt man jedoch eine Ausnahme zu. Der Befreiungsanspruch kann an den Gläubiger der freizustellenden Verbindlichkeit abgetreten werden, im Beispiel also an den V. Er wandelt sich dann in einen Anspruch auf die diesem geschuldete Leistung um, im Beispiel also in einen Zahlungsanspruch.[44] Zwar stellt auch dies eine inhaltliche Änderung dar – diese wird jedoch nicht als wesentlich angesehen. Schließlich muss der Schuldner dem neuen Gläubiger im Ergebnis das leisten, was er auch zur Befreiung des alten Gläubigers hätte bewirken müssen:[45] Um den A im vorstehenden Beispiel von seiner Zahlungsverpflichtung zu befreien, hätte B im Ergebnis den Kaufpreis ohnehin zahlen müssen.

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Die Zweckbindungsfälle lassen sich dem Wortlaut des § 399 Var. 1 gut zuordnen, so dass die Fälle leicht zu erkennen sind.

Fall 2: Höchstpersönliche Ansprüche

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Die Fallgruppe der Unabtretbarkeit höchstpersönlicher Ansprüche ist eng mit den Fällen der Zweckbindung verbunden – die Grenzen sind fließend.

Beispiele

Anspruch auf Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft aus § 1353 Abs. 1 S. 2; Anspruch auf Beistand und Rücksichtnahme aus § 1618a; familienrechtliche Unterhaltsansprüche; Ansprüche des Arbeitnehmers auf Urlaub; Anspruch eines Beleidigten gegen den Beleidiger auf Unterlassung von weiteren ehrverletzenden Äußerungen.

Fall 3: Unselbstständige akzessorische Ansprüche

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Aus § 401 Abs. 1 folgt, dass die dort genannten „akzessorischen“ Nebenrechte nicht selbstständig übertragen werden können. Sie können nur zusammen mit der gesicherten Forderung übertragen werden. Zwar werden diese Fälle häufig als Anwendungsfall des § 399 Var. 1 begriffen.[46] Sie können aber ebenso auf § 401 Abs. 1 bzw. die spezialgesetzlichen Regeln zu bestimmten akzessorischen Sicherungsrechten, nämlich §§ 1153 Abs. 2, 1250 Abs. 1 S. 2 abstellen.

Beispiele

Nicht selbstständig abtretbar sind deshalb die Ansprüche aus einer Hypothek (vgl. auch § 1153), aus einer Bürgschaft sowie aus einem Pfandrecht an beweglichen Gegenständen (vgl. auch § 1250).

JURIQ-Klausurtipp

Wenn Sie den Übergang eines akzessorischen Rechts wie z.B. der Bürgschaft prüfen wollen, müssen Sie folglich immer auf den Übergang der gesicherten Hauptforderung abstellen und zunächst diesen prüfen. Erst wenn der Übergang der Forderung feststeht, ist im Anschluss zu fragen, ob das akzessorische Nebenrecht beim Forderungsübergang noch bestand. Im Normzitat ist der Übergang z.B. einer Bürgschaft durch Abtretung durch die Aufnahme des § 401 Abs. 1 kenntlich zu machen, also „Übergang nach §§ 398, 401 Abs. 1“. Beim gesetzlichen Forderungsübergang zitieren Sie „§§ 412, 401 Abs. 1“.

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Wegen ihrer untrennbaren Verbindung mit dem Stammrecht sind auch die Ansprüche zur Verwirklichung absoluter Rechte, insbesondere des Eigentums, nicht abtretbar. Daher können die Ansprüche aus §§ 894, 985 und 1004 nicht selbstständig ohne das Eigentum übertragen werden.[47]

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Wegen besonderer Verbindung zu einem bestimmten Anspruch werden schließlich auch der Anspruch auf Erteilung einer Quittung aus § 368 und der Anspruch auf Rechnungslegung (etwa aus § 666 als Hilfsanspruch zum Hauptanspruch aus § 667) als unselbstständig und damit nicht isoliert abtretbar angesehen.[48]

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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