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aa) Allgemeine Wirksamkeitserfordernisse
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Wie für jeden Vertrag, gelten auch für den Abtretungsvertrag nach § 398 die allgemein für Verträge geltenden Wirksamkeitserfordernisse, insbesondere die §§ 164, 177 im Fall der Stellvertretung bei Abschluss des Abtretungsvertrages sowie die §§ 107, 108 im Fall der Beteiligung eines beschränkt Geschäftsfähigen.[26]