Читать книгу Schuldrecht Allgemeiner Teil I - Achim Bönninghaus - Страница 57
(1) Form (§ 125 S. 1)
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An eine Formnichtigkeit nach § 125 S. 1 wegen Verletzung eines gesetzlichen Formgebots ist nur ausnahmsweise zu denken. Die Abtretung nach § 398 ist grundsätzlich formfrei möglich, so dass sie selbst durch schlüssiges Handeln vorgenommen werden kann. Eine Ausnahme findet sich für die Übertragung der Ansprüche aus einer Anweisung nach § 792 Abs. 1 sowie für die Abtretung einer durch Hypothek gesicherten Forderung nach § 1154 Abs. 1. In beiden Fällen ist die Erklärung des Abtretenden („Zedent“) in schriftlicher Form zu erteilen. Die Erklärung des Erwerbers („Zessionars“) ist hingegen formfrei möglich.
Betrachten wir näher die Tatbestände der verbots- oder sittenwidrigen Abtretung.