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b) Keine Verfügungsbeschränkungen
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Als besonderes Wirksamkeitshindernis kennt das Abtretungsrecht außerdem noch besondere Abtretungsverbote. Die Abtretung einer Forderung unter Verstoß gegen ein Abtretungsverbot führt zur Unwirksamkeit der Abtretung. In diesen Fällen fehlt dem Zedenten die Verfügungsbefugnis[40].
JURIQ-Klausurtipp
Haben Sie wegen Verstoßes gegen ein Abtretungsverbot die Nichtigkeit der Abtretung festgestellt, ist an eine Umdeutung der gescheiterten Abtretung nach § 140 in eine Einziehungsermächtigung, also eine Ermächtigung zur Geltendmachung des abzutretenden Rechts im eigenen Namen zu denken.[41] Dies stellt in der Regel keine unzulässige Umgehung der Abtretungsverbote dar, da die Forderung beim bisherigen Gläubiger verbleibt und dieser die Ermächtigung nach § 183 jederzeit widerrufen kann, also noch „Herr des Anspruchs“ bleibt.