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II. Echter Vertrag zugunsten Dritter

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Bei einem vertraglichen Schuldverhältnis muss der Vertragspartner nicht zwingend auch Gläubiger der vereinbarten Leistung sein. Gemäß § 328 Abs. 1 kann durch Vertrag eine Leistung an einen Dritten mit der Wirkung vereinbart werden, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwirbt, die Leistung zu fordern. Der Dritte wird durch den Vertragsschluss unmittelbar Gläubiger, ohne dass es eines weiteren rechtsgeschäftlichen Aktes bedarf.[1]

Hinweis

Aus dem Wortlaut des § 328 folgt, dass es Verträge zugunsten Dritter nur bei Schuldverträgen gibt und nicht bei dinglichen Verträgen. Es gibt also keine Übereignung oder Abtretung zugunsten Dritter.

Der Vertrag zugunsten Dritter ist kein eigener Vertragstyp neben anderen Typen des besonderen Schuldrechts wie etwa Kaufvertrag, Werkvertrag oder Mietvertrag. Vielmehr handelt es sich um eine besondere Ausprägung eines schuldrechtlichen Vertrages, ohne an der Zuordnung des Vertrages zu einem Typus des Besonderen Schuldrechts etwas zu ändern.

Man spricht vom sog. „echten“ Vertrag zugunsten Dritter, um eine Abgrenzung zu den Fällen des (bloßen) Vertrages mit „Schutzwirkung zugunsten Dritter“ zu schaffen.[2] Ob ein Vertrag i.S.d. § 328 Abs. 1 vorliegt, ist nach § 328 Abs. 2 durch Auslegung zu bestimmen.[3]

JURIQ-Klausurtipp

Im Gutachten müssen Sie bei der Frage „Anspruch entstanden?“ prüfen, wer nach dem Inhalt des Vertrages Gläubiger des geprüften Anspruches sein soll.

Der Einstieg in die Thematik könnte wie folgt formuliert werden:

„Zwar ist zwischen A und B selbst kein Vertrag zustande gekommen. Der A könnte jedoch aus dem zwischen B und C geschlossenen Vertrag unmittelbar einen Anspruch gegen den B auf (Zahlung, Beförderung, etc.) erworben haben. Zu prüfen ist deshalb, ob ein solcher Vertrag zu seinen Gunsten i.S.d. § 328 Abs. 1 vereinbart worden ist. Ausdrücklich haben B und C dies nicht vereinbart. Möglicherweise sind ihre Erklärungen aber dahin auszulegen, dass dem A ein eigenes Forderungsrecht gegen den B zustehen soll. (…)“

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Um die beteiligten Personen auseinanderhalten zu können, verwendet das Gesetz folgende Bezeichnungen:

Die am Vertragsschluss nicht beteiligte Person, die den Anspruch kraft des Vertrages erwirbt, ist „Dritter“ (vgl. § 328 Abs. 1).

Die Person, die nach dem Vertrag zur Leistung an den Dritten verpflichtet wird, heißt „Versprechender“ (vgl. §§ 332, 333, 334).

Die Person, die den Vertrag mit dem Versprechenden zugunsten des Dritten geschlossen hat, ist der „Versprechensempfänger“ (vgl. §§ 331, 332, 335).

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Auch hinsichtlich der verschiedenen Beziehungen der Parteien zueinander werden besondere Begriffe verwendet:

Den Vertrag zwischen Versprechenden und dem Versprechensempfänger, der den Anspruch des Dritten begründet, nennt man „Deckungsverhältnis“ oder „Grundverhältnis“.[4] Warum? Der Vertrag zwischen dem versprechenden Schuldner und dem Versprechensempfänger schafft nicht nur den Schuldgrund für die Leistung, sondern sorgt zugleich für die „wirtschaftliche Deckung“ in Form einer Gegenleistung, die der Versprechensempfänger dem Versprechenden für die versprochene Leistung in der Regel schuldet.

Der Vertrag zugunsten des Dritten wird nicht von ungefähr geschlossen, sondern hat seinerseits einen rechtlichen Hintergrund. Der Versprechensempfänger will dem Dritten etwas durch den versprechenden Schuldner zuwenden lassen, weil er dem Dritten dazu verpflichtet ist. Man nennt die Beziehung zwischen Drittem und Versprechensempfänger „Valutaverhältnis“, weil dort die Rechtfertigung für das endgültige Behalten des Wertes („Valuta“[5]) des Leistungsgegenstandes begründet wird.[6]

Beispiel 1

Das auf den Namen eines Dritten angelegte Sparkonto stellt einen Sparvertrag zugunsten des Dritten dar, wenn dieser nach den Vereinbarungen mit der Bank tatsächlich Kontoinhaber werden soll. Als Valutaverhältnis (Warum soll der Dritte ein Sparguthaben bekommen?) kommt etwa eine Schenkung des Versprechensempfängers an den Dritten in Betracht.[7]

Es bleibt noch die Beziehung zwischen dem versprechenden Schuldner und dem Dritten, die man als „Vollzugsverhältnis“ bezeichnet. Durch den Anspruch des Dritten gegen den Versprechenden besteht ein auf die versprochene Leistung gerichtetes Schuldverhältnis („im engeren Sinne“) und damit auch wechselseitige Rücksichtspflichten nach § 241 Abs. 2. Ein Vertrag kommt zwischen beiden Parteien jedoch nicht zustande, da der Dritte am Vertragsschluss ja nicht beteiligt ist.

2. Teil Schuldrechtliche GrundbegriffeB. Der Gläubiger › III. Gläubigerwechsel durch Abtretung (§ 398)

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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