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b) Allgemeine Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse

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Sind Ihnen die allgemeinen Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse für Verträge noch geläufig? Wenn nicht, wiederholen Sie jetzt noch einmal die Grundzüge.

Wegen des im deutschen Recht geltenden „Trennungs- und Abstraktionsprinzips“ ist bei der Prüfung der Abtretung streng zwischen der Abtretung gemäß § 398 als Verfügungsgeschäft und dem Rechtsverhältnis zu trennen, dessen Erfüllung die Abtretung dient und auf dessen Grundlage die Abtretung vorgenommen wurde (z.B. Forderungskauf oder Sicherungsvereinbarung). Auch wenn das zugrunde liegende Kausalgeschäft unwirksam ist, führt das nicht zwangsläufig dazu, dass auch die Abtretung den gleichen Wirksamkeitsmängeln unterliegt („Abstraktionsprinzip“). Vielmehr führt die Unwirksamkeit des Grundgeschäftes regelmäßig nur dazu, dass die abgetretene Forderung nach § 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1 wieder zurück übertragen werden muss. Ist umgekehrt nur die Abtretung unwirksam, ist das Kausalgeschäft in der Regel wirksam, aber noch nicht erfüllt.

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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