Читать книгу Schuldrecht Allgemeiner Teil I - Achim Bönninghaus - Страница 60
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2. Berechtigung des Zedenten
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Wie jedes Verfügungsgeschäft, kennt auch die Abtretung als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung die Verfügungsbefugnis des Abtretenden (= Zedenten). Die Abtretung durch eine nicht berechtigte Person ist unwirksam.