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2. Berechtigung des Zedenten

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Wie jedes Verfügungsgeschäft, kennt auch die Abtretung als besondere Wirksamkeitsvoraussetzung die Verfügungsbefugnis des Abtretenden (= Zedenten). Die Abtretung durch eine nicht berechtigte Person ist unwirksam.

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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