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(3) Sittenwidrige Abtretung (§ 138)
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Die Problematik einer sittenwidrigen Abtretung taucht meistens im Zusammenhang mit einer sog. „Globalzession“ auf. Bei dieser wird eine Vielzahl von gegenwärtigen und künftigen Forderungen zur Sicherheit abgetreten. Der Zedent verliert also einen beträchtlichen Teil seines Vermögens an den Zessionar, dem diese Forderungen als Sicherheit für einen Anspruch gegen den Zedenten oder auch gegen Dritte dienen. Aus diesen Forderungen kann sich der Zessionar befriedigen, falls der gesicherte Anspruch nicht erfüllt wird.
Wenn bei Abtretung bereits feststeht, dass in einem etwaigen – zeitlich noch ungewissen – Verwertungsfall ein auffälliges Missverhältnis zwischen dem realisierbaren Wert der Sicherheit und der gesicherten Forderung bestehen wird, kann die Abtretung wegen anfänglicher Übersicherung sittenwidrig und damit nichtig sein.[30] Das Nähere zu diesem Thema wird im Skript „Sachenrecht III“ S. 71 ff. dargestellt.
Außerdem ist eine Globalzession künftig entstehender Kundenforderungen wegen Verstoßes gegen die guten Sitten nichtig, wenn diese Abtretung erkennbar auch Forderungen umfasst, die der Schuldner seinen Lieferanten aufgrund verlängerten Eigentumsvorbehalts künftig abtreten muss.[31] Andernfalls wird der Zedent zum Vertragsbruch verleitet, weil er eine Forderung nicht zweimal abtreten kann. Da die zunächst vereinbarte Globalzession nach dem Grundsatz der Priorität von Verfügungen vorginge, steht fest, dass die mit dem Lieferanten später im Rahmen des verlängerten Eigentumsvorbehalts vereinbarte Abtretung von (bereits abgetretenen) Kundenforderungen ins Leere geht. Will sich der Zedent vertragstreu verhalten, muss er auf eine Lieferung von solchen Lieferanten verzichten, die dazu nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt bereit sind. Dadurch wird ihm der Warenbezug entweder unmöglich gemacht oder doch erheblich erschwert. Diese Thematik wird ebenfalls im Skript „Sachenrecht III“ behandelt.