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bb) Teilabtretung

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Bei der Teilabtretung soll eine teilbare Forderung nicht vollständig, sondern nur teilweise übertragen werden. Eine solche Teilabtretung führt dazu, dass der Zedent seine Forderung teilweise behält. Der Schuldner steht nun zwei Gläubigern gegenüber, dem Zedenten und dem Zessionar. Deshalb muss die Abtretungsvereinbarung die eindeutige Bestimmbarkeit des abgetretenen Forderungsteils nicht nur zwischen den Vertragspartnern ermöglichen. Vielmehr wird aus Schuldnerschutzgründen gefordert, dass dem Schuldner eine Nachprüfung der Gläubigerlage anhand der Vereinbarung mit zumutbarem Aufwand möglich sein muss.[21] Entsprechendes gilt für die Fälle, in denen ein Teil aus einer Mehrheit verschiedener Forderungen abgetreten werden soll.

Beispiel 1

Die Vereinbarung zwischen einem Händler und seinem Lieferanten in einem sog. „verlängerten Eigentumsvorbehalt“,[22] wonach der Händler seinem Lieferanten die Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer aus Weiterveräußerung der gelieferten Ware „in Höhe des Rechnungswertes der gelieferten Ware“ abtritt, genügt dem Bestimmtheitsgrundsatz.[23] Auch dem Schuldner ist eine Nachprüfung des Abtretungsumfangs anhand der Rechnungsbelege zumutbar.[24]

Beispiel 2

Zu unbestimmt und damit ohne Wirkung ist eine Vereinbarung, wonach der Händler seinem Lieferanten Kaufpreisforderungen gegen seine Abnehmer aus Weiterveräußerung der gelieferten Ware „in Höhe eines Gesamtbetrages von 60 000 €“ abtritt. Hier lässt sich nicht klären, welche Forderung in welcher Höhe von der Abtretung betroffen sein soll, um den Gesamtbetrag abzudecken.[25]

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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