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(1) Rechtslage bei mehrfacher Abtretung

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Bei mehrfacher Abtretung gilt das so genannte „Prioriätsprinzip“: Grundsätzlich ist nur die zeitlich erste Abtretung maßgebend und verbraucht die Verfügungsbefugnis des Zedenten. Das gilt sowohl für die Abtretung bestehender als auch für die Abtretung künftiger Forderungen.[33]

Bei der Abtretung bestehender Forderungen ist dies unmittelbar einsichtig: Mit Abschluss der Abtretungsvereinbarung wechselt die Forderung auf den neuen Gläubiger (Zessionar), § 398 S. 2. Bei jeder nachfolgenden Abtretung kann der bisherige Zedent keine Verfügungsmacht mehr haben.

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Beachten Sie, dass nur eine wirksame Abtretung eine zeitlich spätere Abtretung nach dem Prioritätsprinzip ausschließen kann. Die zeitlich frühere Abtretung kann sich nur dann durchsetzen, wenn sämtliche Wirksamkeitsvoraussetzungen vorliegen. An den erforderlichen Wirksamkeitsvoraussetzungen ändert das Prioritätsprinzip nichts. Ist die erste Abtretung unwirksam, kommt die zweite Abtretung zum Zuge.

Bei einer Vorausverfügung ist also inzident deren Wirksamkeit zu untersuchen. Die Einleitung könnte wie folgt lauten:

„Möglicherweise war der A bei Abtretung aber nicht mehr zur Verfügung über die Forderung berechtigt. Er könnte seine Verfügungsmacht durch die zeitlich vorausgegangene Abtretung der Forderung an den B verloren haben. Nach dem Prioritätsprinzip schließt die zeitlich erste Verfügung die Wirksamkeit einer nachfolgenden Verfügung durch dieselbe Person über den identischen Gegenstand aus. Dies gilt allerdings nur, wenn die zeitlich vorausgehende Abtretung ihrerseits wirksam ist. Der Wirksamkeit der vorausgegangenen Abtretung der Forderung an B könnte der Einwand der (z.B. Sittenwidrigkeit nach § 138 Abs. 1) entgegenstehen …“

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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