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aa) Blankozession
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Bei der sog. „Blankozession“ steht der Erwerber der Forderung („Zessionar“) bei Abschluss der Abtretungsvereinbarung noch nicht eindeutig fest. Vielmehr ist vereinbart, dass der Vertragspartner des Zedenten einen Dritten als Erwerber festlegen darf.[19] Mit der Festlegung erwirbt die benannte Person die Forderung – die Festlegung wirkt aber nicht auf den Vertragsschluss zurück, sondern erst ex nunc ab Festlegung.[20]
Die Blankozession lässt sich deshalb mit dem Bestimmtheitsgrundsatz vereinbaren, weil es danach genügt, wenn der Erwerber anhand der Vereinbarungen eindeutig bestimmbar ist. Bei der Blankozession besteht kein Zweifel darüber, dass derjenige die Forderung erwirbt, der vom Vertragspartner des Zedenten dazu bestimmt worden ist.