Читать книгу Schuldrecht Allgemeiner Teil I - Achim Bönninghaus - Страница 61
a) Zedent verfügungsbefugter Forderungsinhaber aa) Forderungsinhaber
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Zur Abtretung ist grundsätzlich der Gläubiger der abgetretenen Forderung berechtigt. Steht die Forderung mehreren Personen gemeinschaftlich zu, sind diese nur gemeinsam zur Abtretung berechtigt.
Beispiel
Gesamthänderisch gebundene Forderung einer BGB-Innengesellschaft (§ 719 Abs. 1), Nachlassforderung der Miterben (§ 2040 Abs. 1), Forderungen einer Bruchteilsgemeinschaft (§ 747 S. 2).
JURIQ-Klausurtipp
Unter dem Punkt „Verfügungsbefugnis des Zedenten“ ist somit zu prüfen, ob die abgetretene Forderung zum Zeitpunkt der Abtretung noch zugunsten des Zedenten besteht.[32]
Prüfen Sie die Abtretung auf der ersten Ebene „Anspruch (des Zessionars) entstanden?“, ist spätestens an dieser Stelle inzident die gesamte Entstehung des abgetretenen Anspruches und der Fortbestand des Anspruches in der Hand des Gläubigers bis zur Abtretung zu prüfen (zu den Aufbauvarianten siehe oben unter Rn. 34 ff.). Ergibt Ihre Prüfung, dass der Anspruch nicht entstanden ist, geht die Abtretung von vorneherein ins Leere.
Ist die Forderung zugunsten des Zedenten einmal entstanden, ist an dieser Stelle weiter zu untersuchen, ob der Zedent die Forderung vor Abtretung an eine andere Person durch vorherige Verfügung verloren hat oder ob die Forderung zuvor erloschen ist.