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1. Einigung über die Abtretung der Forderung

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Wiederholen Sie an dieser Stelle noch einmal die Regeln über das Zustandekommen von Verträgen.

Gemäß § 398 S. 1 kommt die Abtretung durch Vertragsschluss zwischen dem bisherigen Gläubiger („Zedent“) und dem neuen Gläubiger („Zessionar“) zustande. Nach § 398 S. 2 tritt der neue Gläubiger mit dem Abschluss des Vertrages an die Stelle des bisherigen Gläubigers. Der Schuldner wird an diesem Rechtsgeschäft nicht beteiligt. Die Abtretung kann deshalb auch „still hinter seinem Rücken“ vollzogen werden.

Hinweis

Beachten Sie noch einmal: Wegen der unmittelbaren Wirkung der Abtretung handelt es sich um ein Verfügungsgeschäft. Eine „Abtretung zugunsten Dritter“ ist deshalb nicht möglich.[11]

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Der Vertragsschluss folgt den allgemeinen Regeln.[12] Inhaltlich ist die Abtretung von der sog. „Einziehungsermächtigung“ (vgl. § 362 Abs. 2 i.V.m. § 185 Abs. 1) abzugrenzen. Bei dieser wird die Forderung nicht übertragen. Vielmehr wird einer Person die Befugnis erteilt, die Forderung im eigenen Namen geltend zu machen und die Leistung an Stelle des Gläubigers als Erfüllung entgegenzunehmen.[13]

Der Abtretungsvertrag kann (nicht muss!) auch durch nicht empfangsbedürftige Annahme des Erwerbers nach § 151 S. 1 geschlossen werden. Danach kommt der Vertrag durch ein nicht empfangsbedürftiges Annahmeverhalten zustande, wenn der Antragende auf den Zugang einer Annahmeerklärung verzichtet hat oder der Zugang einer Annahmeerklärung nach der Verkehrssitte nicht zu erwarten ist.[14] Eine derartige Verkehrssitte besteht nach dem Vorbild des § 516 Abs. 2 regelmäßig bei solchen Rechtsgeschäften, die für den Antragsempfänger lediglich vorteilhaft sind.[15] Das Abtretungsangebot ist zumindest dann für den Erwerber lediglich vorteilhaft, wenn die Forderung werthaltig ist, so dass in diesen Fällen eine Annahme nach § 151 genügt.[16] Die für die Annahme nach § 151 erforderliche Betätigung des Annahmewillens bestimmt sich aus der Sicht eines objektiven Dritten nach § 133. Sie liegt nach dem Vorbild des § 516 Abs. 2 regelmäßig dann vor, wenn der Erklärungsempfänger das für ihn lediglich vorteilhafte Angebot nicht durch eine nach außen erkennbare Willensäußerung abgelehnt hat.[17]

Beispiel

A übersendet dem B ein Schreiben, nach dem er ihm seine Kaufpreisforderungen gegen den C abtritt. B nimmt das Schreiben entgegen und reagiert nicht weiter. Hier liegt eine Annahme des Abtretungsangebots seitens B nach § 151 S. 1 vor, da er das Schreiben widerspruchslos entgegen genommen und behalten hat.

Schuldrecht Allgemeiner Teil I

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